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BU-Versicherung zahlt nicht wegen der Verweisung auf andere Berufe? BGH kippt Schreibtischklausel!

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Berufsunfähigkeit ist meist ohnehin schon ein hartes Schicksal – umso schlimmer wird es für die Betroffenen, wenn dann die eigene Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlt.

Mit Urteil vom 15. Februar 2017 (Az.: IV ZR 91/16) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die von den Berufsunfähigkeitsversicherungen in den Versicherungsbedingungen oftmals verwendete sogenannte Schreibtischklausel unwirksam ist, da diese gegen das Transparenzgebot verstößt und die Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt.

Nach dieser Klausel gilt als versicherter Beruf die vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit mit der Maßgabe, dass diese zu mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit ausgeübt wird.

Damit legten die Versicherer – abweichend von den gesetzlichen Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) – ein abstraktes Berufsbild zugrunde.

Entscheidend für die Frage der Berufsunfähigkeit ist nach den Regeln des VVG jedoch allein die Tatsache, ob der Versicherte die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung noch in einem bestimmten Umfang ausüben kann.

Dem beklagten Versicherer wurden daher die weitere Verwendung der sog. Schreibtischklausel und deren Anwendung bei der Leistungsprüfung und Abwicklung der Verträge untersagt.

Wurde Ihr Leistungsantrag aufgrund der sog. Schreibtischklausel abgelehnt oder haben Sie Fragen zu Ansprüchen bei Berufsunfähigkeit? Betroffene sollten sofort handeln, bevor etwaige Ansprüche verjähren. Wir unterstützen Betroffene gern bei der Geltendmachung Ihrer Rechte. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit unserem Büro.


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