Buchauszug geht vor Datenschutz

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Natürlich muss ein Vertrieb, ein Versicherer oder ein anderes Unternehmen nach§ 87 c Abs.2 HGB einen Buchauszug erstellen, wenn der Handelsvertreter dies von ihm verlangt. 

Ein Buchauszug muss die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig wiederspiegeln, soweit sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Nur dann ist der Zweck des Buchauszuges erfüllt, dem Handelsvertreter über dessen Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und ihm eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnungen zu ermöglichen (BGH-Urteil vom 23.10.1991, Az.: I ZR 171/79).

Der Handelsvertreter erhält damit unweigerlich allerlei Kunden- und Vertragsdaten, auch wenn er vielleicht schon lange nicht mehr für das Unternehmen tätig ist. 

Für den Handelsvertreter ist der Buchauszug aber die einzige Möglichkeit, seine Provisionsansprüche zu überprüfen.

Der Kreativität einiger Unternehmen ist es zu verdanken, dass die Einwendungen gegen einen solchen Buchauszug keine Grenzen kennen. Oft wird mittlerweile vorgetragen, man dürfe doch gar keine fremden Daten herausgeben. Das Datenschutzgesetz, und erst recht die Datenschutz-Grundverordnung, verbieten es geradezu. 

Auch vielen Unternehmen, denen zuvor der Datenschutz nicht die größte Bedeutung zukam, fällt jetzt plötzlich ein, dass es einen Datenschutz gibt. Der Datenschutz soll vor dem lästigen Buchauszug schützen. 

Das Oberlandesgericht München hat dem eine Absage erteilt und dem Anspruch auf den Buchauszug und damit allen Handelsvertretern noch einmal den Rücken gestärkt. Zuvor hatte das OLG München bereits mit einer Entscheidung pro Buchauszug am 14.7.2019 unter dem Az.: 7 U 2711/18 auf sich aufmerksam gemacht.

Jetzt setzt es noch einen drauf und urteilt, dass der Datenschutz den Anspruch auf den Buchauszug nicht untergraben dürfe (OLG München vom 31.7.2019, Az.: 7 U 4012/17). 

Das OLG hat folgende Kernpunkte entschieden:

  • Das Interesse des Unternehmers an der Wahrung von Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen ist im Rahmen des § 87c Abs. 2 HGB irrelevant, da deren Schutz durch § 90 HGB geregelt ist. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 
  • Die DSGVO ist grundsätzlich auf alle erteilten Buchauszüge und auch auf alle nach § 87c Abs. 2 HGB zukünftig noch vorzunehmenden Datenverarbeitungen anwendbar, jedoch ist die mit der Erteilung eines Buchauszuges verbundene Datenübermittlung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO erlaubt. 

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