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Buchhalter als freier Mitarbeiter des Steuerbüros ist sozialversicherungspflichtig - immer zum Anwalt

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sozialrechtliches Risiko - freier Mitarbeiter

Der sozialrechtliche Status von freien Mitarbeitern wurde aktuell in verschiedenen Grundsatzurteilen des Bundessozialgerichts (BSG) beleuchtet. Zum einen ist auf die wegweisenden Urteile zu den Honorarärzten zu verweisen. Zum anderen wurden im Zusammenhang mit der Beauftragung von freien Mitarbeitern der IT-Branche die bisherigen Bewertungskriterien weiterentwickelt. Daher sind ältere Urteile und Kommentare zu der sozialrechtlichen Bewertung von freien Mitarbeitern nur noch eingeschränkt gültig. Es ist anzuraten, aktuell eine Risikobewertung durch einen Fachberater durchzuführen.

Das aktuelle Urteil zu freien Mitarbeitern

Das BSG hat mit Urt. v. 27.4.2021 -  B 12 KR 27/19 R - für einen Buchhalter als freier Mitarbeiter des Steuerbüros die Feststellung einer Beschäftigung bestätigt: 

„(…) Entgegen der Auffassung der Kläger sind berufsrechtliche - hier steuerberatungsrechtliche - Weisungsrechte nicht vom Begriff der „Weisungen“ iS von § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ausgenommen (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Das Urteil des BSG ist als Grundsatzurteil zu bewerten. Hier ging es um die – in viele Fällen mit entscheide – Frage, ob die berufsrechtlichen Vorgaben des Gesetzes maßgeblichen Einfluss auf den sozialrechtlichen Status haben. Bislang wurde dazu die Auffassung vertreten, dass berufsrechtliche Vorgaben nur ein Kriterium von vielen Bewertungskriterien sind. Das Urteil des BSG stellt nunmehr entscheidend auf diese gesetzlichen Weisungsrechte ab. Gesetzliche Weisungs- oder Überwachungsrechte dürften nunmehr in vielen Fällen zu einem wesentlichen Argument bei der Abwägung werden. 

Das BSG hat zudem einen weiteren für die Praxis wichtigen Punkt festgestellt. Der Buchhalter war im Wege einer Unterbeauftragung tätig. Er berechnete einen prozentualen Anteil an den vom Steuerbüro in Rechnung gestellten Gebühren. Dies wurde als Eingliederung in die Organisation des Steuerbüros gewertet. Da dieses Modell in der Praxis vieler Branchen ein gängiges Abrechnungsmodell darstellt, sollte diesbezügliche Verträge schnellstmöglich überprüft werden.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit! 

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Foto(s): ETL RA GmbH

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