Bund Philatelistischer Prüfer e.V. - Abmahnung

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MIr liegt eine aktuelle Abmahnung des Bundes Philatelistischer Prüfer e.V. (BPP) vom 02.02.2024 vor. Vertreter ist RA Dr. Frank Tenbrock aus der Kanzlei Diesel, Schmitt, Ammer in Trier. Der BPP mahnt eine Verletzung seiner international genutzten Marke BPP ab. Betroffen ist eine Online-Händlerin, die bei eBay Briefmarken verkauft. Was Sie dagegen tun können, siehe meinen weiteren Beitrag.

Hintergrund der Abmahnung

Rechtsanwalt Dr. Tenbrock trägt vor, dass unter der Registernummer 39924648 bereits seit 1999 zu Gunsten des Bund Philatelistischer Prüfer e.V. die Marke "BPP" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist. Seit dem Jahr 1999 ist das genannte Kennzeichen ebenfalls unter der Registernummer IR730367 als internationale Marke registriert.

Die Marke ist u.a. für das Prüfen von philatelistischen Sammelobjekten und hierbei insbesondere für die Durchführung von Echtheitsprüfungen eingetragen. Die Marke ist in Kraft und wird intensiv benutzt.

Die Abgemahnte handelt bei eBay auf gewerblicher Grundlage mit Briefmarken.

Unter einer eBay-Artikelnummer bietet die Abgemahnte Briefmarken unter der Bezeichnung

„..., postfrisch, geprüft mit Attest“ zum Kauf an.

In der weiteren Beschreibung wirbt sie unter der Rubrik „Artikelmerkmale“ mit dem Hinweis

„BPP-Fotoattest“.

Tatsächlich handelt es sich bei dem Prüfattest jedoch um eine Privatexpertise des früheren Briefmarkenprüfers ..., wie nachstehend abgebildet:

[eingeblendetes Foto des vermeintlichen Prüfattestes]

Der von dem Angebot angesprochene Verkehr fasst das Angebot dahin auf, dass für die Marken ein Prüfattest eines von der Abmahnenden legitimierten Prüfers vorliegt.

Indem die Briefmarken unzutreffend damit beworben werden, es liege ein

„BPP-Fotoattest“

vor, werden die Kennzeichenrechte des Bundes Philatelistischer Prüfer e.V. verletzt.

Markenverletzung

Hinsichtlich der Markenverletzung kommt es nicht darauf an, ob zwischen den Dienstleistungen, für die der Verletzte Verband Markenschutz beanspruchen kann, und zwischen dem Anbieten und Bewerben der streitgegenständlichen Briefmarken durch die Abgemahnte Identität besteht. 

Wer im geschäftlichen Verkehr den Absatz seiner Produkte dadurch fördert, dass er für diese Produkte mit einer sog. Prüfmarke wirbt, verletzt die Rechte des Markeninhabers jedenfalls dann, wenn die Prüfmarke bekannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2019, Az. I ZR 117/17). In diesem Fall ist regelmäßig eine rechtsverletzende Benutzung der Marke im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. c) GMV und Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV gegeben, wenn der beteiligte Verkehr die einander gegenüberstehenden Zeichen gedanklich miteinander verknüpft. 

Der nicht berechtigte Verwender der Marke nutzt in diesem Fall die Wertschätzung des Kennzeichens ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus (vgl. BGH, a. a. O., insbesondere Rdn. 35 ff.).

Die zugunsten der abmahnenden Partei registrierte Marke „BPP“ genießt innerhalb des beteiligten Verkehrs eine überragende, nahezu hundertprozentige, Bekanntheit. Jeder oder nahezu jeder Briefmarkenhändler und -sammler verbindet mit der Marke „BPP“ die Gewähr für eine verlässliche Echtheitsprüfung einer Briefmarke. 

Eine von einem autorisierten Mitglied des Abmahners geprüfte und mit einem entsprechenden Prüfvermerk versehene Briefmarke erreicht deshalb regelmäßig einen wesentlich höheren Verkehrswert und Verkaufspreis als eine ungeprüfte Marke.

Genau auf diese Bekanntheit zielt das von der Abgemahnten unterbreitete eBay-Angebot ab. Die heute bestehende hohe Verkehrsgeltung der Marke „BPP“ geht insbesondere auf folgende Umstände zurück:

  • Das Zeichen „BPP“ wurde bereits lange vor der formalen Registrierung der Marke intensiv genutzt und an sein Testat sehr hohe Qualitätsanforderungen gestellt. Das Zeichen „BPP“ hat deshalb bereits vor der Markenregistrierung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise, namentlich bei Briefmarkensammlern, Philatelisten, Briefmarkenhändlern und Briefmarken-Auktionatoren, einen Bekanntheitsgrad erreicht, der an 100 % herangereicht hat.
  • Der Bund Philatelistischer Prüfer wurde bereits im Jahr 1958 unter Mitwirkung von Oberlandgerichtsrat a. D. Menge ins Leben gerufen. Aufgrund der zahlreichen im Verband organisierten und in Kreisen der Philatelie bekannten Spezialisten kam einer „BPP-Prüfung“ von Anfang an ein herausragender Ruf zu. Bei Briefmarkensammlern, Philatelisten, Briefmarkenhändlern und Briefmarken-Auktionatoren war eine Briefmarke, die eine erfolgreiche Prüfung durch ein Mitglied des BPP durchlaufen hatte, schon vor der Eintragung der Marke deutlich werthaltiger als eine vergleichbare Briefmarke ohne eine solche Prüfung.

Abmahnung und rechtliche Begründung

Gemäß § 14 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) steht dem BPP das ausschließliche Recht zur Benutzung des genannten Kennzeichens zu. Dritten ist es nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 Nrn. 1. und 2. MarkenG untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießen. Oder ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Gemäß § 14 Abs. 3 MarkenG ist es dem Betroffenen ebenfalls untersagt, das Zeichen auf Waren anzubringen, unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen sowie unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen.

Danach steht dem BPP gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zu. Weiter ist die Abgemahnte gemäß § 19 MarkenG i. V. m. § 242 BGB zur Auskunftserteilung und zur Rechnungslegung gegenüber dem BPP verpflichtet. Schließlich schuldet sie gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG Schadensersatz.

Forderungen der Abmahnung von BPP

Die Abgemahnte wird deshalb namens und in Vollmacht des BPP aufgefordert, die beschriebenen markenrechtsverletzenden Handlungen unverzüglich einzustellen. Der Abmahner gibt der Betroffenen einmalig Gelegenheit, die Sache außergerichtlich beizulegen.

Die beschriebene Verletzung der Kennzeichenrechte des BPP impliziert nach allgemeiner Auffassung das Bestehen einer Wiederholungsgefahr. Diese Wiederholungsgefahr kann die Abgemahnte außergerichtlich nur dadurch beseitigen, dass sie eine ausreichend strafbewehrte und unwiderrufliche Unterlassungserklärung abgibt. Diese Gelegenheit erhält sie durch die Abmahnung.

Ein Vorschlag für eine geeignete Unterlassungserklärung ist beigefügt. Die Abgemahnte wird gebeten, zu beachten, dass eine vorab per E-Mail oder Telefax übermittelte Unterlassungserklärung nur dann als ausreichend angesehen wird, wenn das Original binnen weiterer drei Werktage bei der Abmahnerin eingeht.

Bei Kennzeichensachen der vorliegenden Art wird die Dringlichkeit gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG vermutet. Diese Dringlichkeit kann jedoch widerlegt werden, wenn der Gläubiger zu lange mit der Durchsetzung seiner Ansprüche wartet.

Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs würde dem BPP empfohlen werden, den Unterlassungsanspruch umgehend gerichtlich geltend zu machen.

Auskunftsverpflichtung

Der Abgemahnte ist gemäß § 19 MarkenG i. V. m. § 242 BGB zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zum Schadensersatz verpflichtet. Er wird von RA Dr. Tenbrock daher aufgefordert, kurzfristig eine wahrheitsgemäße und vollständige Auskunft zu erteilen über

a) unzutreffend als BPP-geprüft angebotene und/oder in Verkehr gebrachte Briefmarken;

b) Einkaufs- und Verkaufspreise von Briefmarken, die von Ihnen als BPP-geprüft beworben wurden und/oder in den Verkehr gebracht worden sind, obwohl keine Prüfung durch einen vom BPP legitimierten Prüfer stattgefunden hat sowie

c) vollständige Namen und Anschiften Ihrer Lieferanten und Abnehmer der Briefmarken gemäß lit. a)

Es wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verjährungsvorschrift des § 852 Abs. 2 anzuwenden sind (vgl. auch BGH, Urteil vom 12.05.2016 zu Az. I ZR 48/15, Rn 94). Der Anspruch auf Herausgabe des durch den rechtswidrigen Eingriff Erlangten verjährt demnach in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung an.

Kostenerstattungsanspruch

Nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) haben Sie dem BPP entstandene Kosten dieser Abmahnung zu erstatten. Hierbei sind die Abmahnkosten brutto geltend zu machen (vgl. BFH, Urteil vom 21.12.2016 – XI R 27/14). Diese Kosten betragen nach einem Gegenstandswert von 100.000,00 € insgesamt 2.584,09 €, einschließlich Umsatzsteuer.

Der dieser Abmahnung zugrunde liegende Gegenstandswert entspricht dem Interesse des Bundes Philatelistischer Prüfer e.V.  an der Unterlassung der rechtsverletzenden Verwendung des Kennzeichens „BPP“. Der Streitwert folgt zudem der ständigen Bewertungspraxis der Gerichte.

Abmahnung vom BPP erhalten - was tun?

Der Vorwurf einer Markenverletzung sollte durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüft werden, bevor eine langfristig bindende Erklärung abgegeben wird. 

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie mir diese gerne über mein Kontaktformular zusenden.

Wenden Sie sich bitte für eine unverbindliche kostenlose Ersteinschätzung per E-Mail unter www.harzheim.eu/kontakt an mich oder telefonisch  (+49 40 730 55 333). Ich teile Ihnen dann mit, was Sie tun können. 

Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Vorläufig empfehle ich Ihnen allerdings

  • bleiben Sie gelassen
  • geben Sie nicht die vorbereitete Unterlassungserklärung ab
  • klären Sie den Vorgang zuvor mit einem Spezialisten
  • handeln Sie anschließend über einen Fachanwalt
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