Bundesarbeitsgericht: Das Verlangen auf Erhalt von Elternzeit unterliegt der strengen Schriftform

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E-Mail oder Telefax reichen nicht

12.05.2016 – Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 10.05.2016 zum dortigen Aktenzeichen 9 AZR 145/15 die Frage zu entscheiden gehabt, in welcher Form eine Arbeitnehmerin ein Elternzeitverlangen gemäß § 16 Abs. 1 BEEG erklären muss.

In dem zu entscheidenden Fall war die Klägerin als Rechtsanwaltsfachangestellte bei dem beklagten Rechtsanwalt beschäftigt. Dieser kündigte das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.11.2013. In dem sich anschließenden Kündigungsrechtsstreit machte die Klägerin geltend, sie habe dem Beklagten nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10.06.2013 mitgeteilt, dass sie für zwei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen würde. Das Arbeitsverhältnis der Beklagten habe deshalb nicht gekündigt werden dürfen, da der Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG greife.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt. Auf die Revision des Beklagten hob das Bundesarbeitsgericht die Vorentscheidungen auf und wies die Klage ab.

Dies begründete das Bundesarbeitsgericht damit, dass der Sonderkündigungsschutz für Arbeitnehmer in Elternzeit gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG im vorliegenden Fall nicht greife, da die Klägerin die Elternzeit nicht wirksam in Anspruch genommen hat.

Arbeitnehmer, die für den Zeitraum bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ihres Kindes Elternzeit beanspruchen möchten, müssen dies nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.

Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass für das Elternzeitverlangen die strenge Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB erforderlich ist. Das Verlangen muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail hält die von § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht ein und führt gemäß § 125 S. 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung.

Im vorliegenden Fall lag deshalb kein wirksames Elternzeitverlangen vor, weshalb der Kündigungsschutz, auf den sich die Klägerin stützte, nicht griff.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass an das Elternzeitverlangen sowohl hinsichtlich der formalen äußeren Form als auch der Einhaltung der 7-Wochen-Frist strenge Anforderungen gestellt werden. Diese sind in jedem Fall zu beachten.

Rechtsanwalt Sebastian Böhm


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