Bundesgerichtshof bejaht Zahlungsverpflichtung Argentiniens

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Mit Urteil vom 24.02.2015 hat der BGH festgestellt, dass sich die Republik Argentinien nicht unter Berufung auf den von ihr wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand oder wegen der mit der Mehrheit der Gläubiger freiwillig zustande gekommenen Umschuldung ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber privaten Gläubigern aus von ihr begebenen Staatsanleihen entziehen kann.

Der BGH hatte in zwei Verfahren zu entscheiden. In dem Verfahren XI ZR 193/14 war der Kläger in den ersten beiden Instanzen mit der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte erfolgreich gegen die Republik Argentinien vorgegangen. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der BGH hat damit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fortgeführt, das bereits 2007 festgestellt hatte, dass das Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten kennt. Nach Ansicht des BGH haben diese Feststellungen nach wie vor Gültigkeit. Entgegen der Auffassung der Republik Argentinien hat sich insbesondere nicht als Folge der Weltfinanzmarktkrise in den Jahren 2008 und 2009 und der sogenannten Euro-Rettungsmaßnahmen für Griechenland und Zypern eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG mit dem Inhalt herausgebildet, dass sich sämtliche privaten Gläubiger eines Staates im Falle eines wirtschaftlichen und finanziellen Staatsnotstands an einer Umstrukturierung der Schulden beteiligen müssen und dem notleidend gewordenen Staat bis zu einer entsprechenden Vereinbarung ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich fälliger Zahlungsansprüche aus Privatrechtsverhältnissen zusteht.

Der damit einhergehenden Behauptung eines von der Staatengemeinschaft anerkannten Insolvenzrechts der Staaten hat der BGH damit eine Absage erteilt. Ein solches besteht indes unzweifelhaft nicht, so dass es auch einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 GG nach Ansicht des BGH nicht bedurfte. 

Die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte vertritt zahlreiche Inhaber von Argentinien Anleihen vor Gericht. 

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem

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Rotter Rechtsanwälte wird von professionellen Beobachtern seit Jahren zur europäischen Marktspitze im Bereich des Kapitalanlagerechts gezählt und nimmt in den einschlägigen Ranglisten deutscher Wirtschaftskanzleien beständig Spitzenpositionen unter den Kanzleien des Kapitalanlegerschutzes ein. Im JUVE Handbuch der Wirtschaftskanzleien 2013/2014 werden unsere Partner Klaus Rotter („Die Nr. 1 im Kapitalanlagerecht”, Wettbewerber) und Bernd Jochem als häufig empfohlene Rechtsanwälte genannt.


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