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Bundesgerichtshof hilft Prämiensparern bei Zinsnachzahlungen

  • 2 Minuten Lesezeit

Seit Jahren streiten Prämiensparer mit ihren Kreditinstituten (Banken und Sparkassen) um korrekte Zinszahlungen. Grund dafür sind unklare Regelungen in den Prämiensparverträgen. Da es für die Kreditinstitute in der Summe letztlich um durchaus beachtliche Beträge geht, ließen sie es darauf ankommen, in dieser Angelegenheit verklagt zu werden. Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt.

Ein Verbraucherschutzverband übernahm dies für die Prämiensparer im Rahmen eines Musterfeststellungsverfahrens gegen die Sparkasse Vogtland. Und das mit Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) erfüllte in seinem Urteil vom 24. Januar 2023 (Az.: XI ZR 257/21) die Hoffnung der Sparer auf eine Entscheidung zu ihren Gunsten.


Transparente Zinsen – kalkulierbare Zinsen

Der BGH ließ in seiner Entscheidung keine Zweifel aufkommen. Klauseln zu Zinsänderungen müssen bei Sparverträgen mit variablem Zinssatz für die Sparer transparent und kalkulierbar formuliert sein. Jegliche Zinsänderungen haben sich an einem für die Sparer nachvollziehbaren Referenzzins auszurichten. Damit knüpfte der BGH an sein Grundsatzurteil vom Oktober 2021 an, in dem er bereits feststellte, dass die Kreditinstitute die variablen Zinsen nicht nach Gutdünken festsetzen könnten. Sie müssen sich an der Höhe eines für Sparer transparenten Leitzinses, wie dem der Bundesbank, orientieren. Das würden auf langfristiges Sparen angelegte Sparverträge gebieten. Es sei für die Sparer interessengerecht, eine Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen in Form eines Referenzzinssatzes heranzuziehen. Bei dessen Bestimmung müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei den Sparverträgen um eine risikolose Anlageform handelt.


Verjährungsregelung zugunsten der Sparer

Schon in dem Grundsatzurteil vom Oktober 2021 stellte der BGH außerdem verbraucherfreundlich klar, dass die Verjährung für die Rückforderung zu Unrecht erhobener Zinsbeträge erst mit dem Ende des jeweiligen Sparvertrages beginnt. Damit wird verhindert, dass Prämiensparer mit einem „Zinsnachzahlungsanspruch“ bei dessen Geltendmachung wegen Verjährung leer ausgehen, d.h., einen Anspruch haben, den sie nicht mehr durchsetzen können. Und auf die Kulanz der Kreditinstitute können die Sparer nicht bauen.


Neuberechnung und Nachzahlung der Zinsen fordern

Wenn auch Sie in der Vergangenheit von intransparenten Zinssenkungen bei Ihrem Prämiensparvertrag betroffen sind und Ihnen Ihr Kreditinstitut noch kein Angebot für eine „Zinsnachzahlung“ gemacht hat, dann sollten Sie selber aktiv werden. Bitten Sie Ihr Kreditinstitut unter Verweis auf die Rechtsprechung, die Zinsen ihres Vertrages nachzuprüfen. Das gilt auch für bereits beendete Verträge.


Unser Angebot: 50-Euro-Check zur Prüfung Ihres Zinsnachzahlungsanspruchs

Sollten auch Sie über einen Prämiensparvertrag verfügen oder einen solchen besessen haben und Ihnen Ihre Sparkasse noch keine Zinsen nachgezahlt bzw. eine baldige Zinsnachzahlung in Aussicht gestellt haben, dann können Sie uns gern mit dieser Angelegenheit beauftragen. Wir prüfen für Sie, ob Sie einen Anspruch haben und wie hoch die Kosten einer Durchsetzung sind. Haben wir Erfolg, so trägt das Kreditinstitut die außergerichtlichen bzw. ggf. die gerichtlichen Kosten des Verfahrens.  

Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir kostenfrei die Deckungsanfrage


Mit Kompetenz und Konsequenz zum Erfolg für unsere Mandanten

Die Kanzlei Benedikt-Jansen verfügt über langjährige und umfangreiche Erfahrungen mit rechtswidrigen Praktiken der Kreditinstitute. Wir haben nicht nur in hunderten von Einzelverfahren unsere Mandanten erfolgreich vertreten, sondern auch Grundsatzurteile für alle Bank- und Sparkassenkunden erstritten. Die Verbraucherzeitschrift „Finanztest“ betitelte deshalb Fachanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen als einen „Anwalt der Bankkunden“, der äußerst erfolgreich die Rechte von Verbrauchern durchsetzt.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Bankrecht & Kapitalmarktrecht, Zivilrecht

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