Bundesgerichtshof: Muss der Insolvenzverwalter die Wirtschaftskraft des Übernehmers prüfen?

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Die Frage, ob ein Insolvenzverwalter auch die Wirtschaftskraft des Übernehmers zu prüfen hat, gewinnt in der Rechtspraxis an Bedeutung. Sie ist noch offen. Gemäß der BGH-Entscheidung vom 6. Oktober 2011, IX ZR 105/09, zur Liquiditätsplanung soll der BGH nicht entschieden haben, ob der Verwalter bei übertragender Sanierung sich auch über die Fortbestehensprognose für den in Aussicht genommenen Übernehmer vergewissern müsse. In dem BGH-Urteil IX ZR 105/09 wird ausgeführt, es bestehe kein Bedarf, im Wege der Rechtsfortbildung zu klären, in welchem Umfang ein Insolvenzverwalter vor einer übertragenden Sanierung die Wirtschaftskraft des Übernehmers zu prüfen habe. Die grundsätzlichen Anforderungen an den vom Insolvenzverwalter gemäß § 61 Satz 2 InsO zu erbringenden Entlastungsbeweis habe der Senat in den Urteilen vom 6. Mai 2004 (IX ZR 48/03, BGHZ 159, 104, 115 ff) und vom 17. Dezember 2004 (IX ZR 185/03, WM 2005, 337, 338) geklärt. Danach sei der Verwalter vor der Entscheidung zur Fortführung des Schuldnerunternehmens unter anderem zu einer realistischen Einschätzung der Werthaltigkeit bestehender und künftig zu begründender Masseforderungen verpflichtet. Welche Überprüfungen der Verwalter im Einzelnen anstellen müsse, sei eine Frage des Einzelfalls, die verallgemeinernden Rechtssätzen nicht zugänglich sei (BGH-Urteil IX ZR 105/09).

Fazit: Ein ausreichend kontrolliertes Verfahren zur systematischen Risikofrüherkennung im Hinblick auf die Eintrittswahrscheinlichkeit von Risiken könnte den Bedarf an einer Rechtsfortbildung auch in Zukunft entfallen lassen. Verständliche Grundsätze zur informationellen Abdeckung einer risikoadversen Investitionspräferenz wären zur Meidung von Folgeinsolvenzen dann geeignet, wenn die Rollen der Verantwortlichkeiten im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation in dem übernehmenden Compliance-Management-System einer strikten Observanz unterzogen werden würden.


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