Bundesgerichtshof schränkt Störerhaftung wegen nicht geänderten WLAN-Passworts ein
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Wer sich ein WLAN einrichtet, bekommt üblicherweise ein vom Hersteller voreingestelltes WLAN-Passwort zugewiesen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt über einen Fall entschieden, bei dem dieses Passwort beibehalten wurde und sich ein Dritter unberechtigt WLAN-Zugang verschaffte und durch sogenanntes „Filesharing“ unerlaubt Filme öffentlich zugänglich gemacht hat.
Anschlussinhaber wegen Störerhaftung in Anspruch genommen
Zur Veröffentlichung der Filme war die Klägerin berechtigt und hat den Anschlussinhaber, der das WLAN eingerichtet hatte, aufgrund der sogenannten Störerhaftung abgemahnt und auf Zahlung der Abmahnkosten verklagt. Nach Ansicht der Klägerin hätte der verklagte Anschlussinhaber das voreingestellte Passwort auf ausreichende Sicherheit überprüfen und ändern müssen. Da er dies unterlassen habe, müsse er für den Schaden einstehen, den Dritte über seinen Anschluss begangen haben.
Erste und Zweite Instanz haben die Störerhaftung abgelehnt
Das WLAN war mit einem vom Hersteller vergebenen, aus 16 Ziffern bestehenden WPA2-Schlüssel gesichert, der auf der Rückseite des Routers aufgedruckt war. Zu dem Zeitpunkt des Kaufs und der unerlaubten Veröffentlichung im Jahr 2012 entsprach dieses Passwort einer marktüblichen Sicherung. Der Umstand, dass die herstellerseitig vergebenen Passwörter nicht ausreichend sicher waren, wurde erst 2014 öffentlich bekannt. Folglich bestand nach Ansicht der Richter im Jahr 2012 keine Veranlassung, das Passwort zu ändern, und die Klage wurde abgewiesen.
Der BGH hat erstinstanzliche Urteile bestätigt
Der BGH hat die vorinstanzlichen Urteile bestätigt. Auch nach Ansicht des BGH begründet die Beibehaltung des voreingestellten WLAN-Passworts keine Störerhaftung, wenn das Passwort dem aktuellem Verschlüsselungsstandart entspricht, sowie individuell, ausreichend lang und sicher ist und keine gegenteilige Anhaltspunkte ersichtlich sind.
Ausnahme bei mehrfacher Verwendung
Allerdings hat der BGH klargestellt, dass eine Störerhaftung dann in Betracht kommen kann, wenn das voreingestellte Passwort für eine Mehrzahl von Geräten verwendet wird. Da aber dies weder von dem beklagten Anschlussinhaber eingeräumt noch von der Klägerin selbst behauptet wurde, wies der BGH die Klage ab.
Fazit: Wenn also unbekannt ist, ob das voreingestellte Passwort für eine Mehrzahl von Geräten verwendet wird, sollte dieses geändert werden, wobei zu beachten ist, dass dieses ausreichend lang und sicher ist.
(BGH, Urteil v. 24.11.2016, Az. I ZR 220/15 - WLAN-Schlüssel)
(FMA)
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