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Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte der Verteidigung gegen „Blitzer“: Raus mit den Rohmessdaten!

  • 1 Minuten Lesezeit

Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz



Mit Beschluss vom Beschluss vom 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18 hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass der Betroffene in einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung Einsicht in die Rohmessdaten des Messgerätes nehmen darf. ( Beschluss vom 12.11.2020 - AZ: 2 BvR 1616/18 ).  Dies war von Seiten der Bußgeldbehörden und auch zahlreicher Gerichte deswegen abgelehnt worden, weil die Messdaten kein Bestandteil der Akte seien und nach Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ohnehin ein sog. „standardisiertes Messverfahren“ vorliege, auf welches man vertrauen dürfe.



Nichtherausgabe der Rohmessdaten verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens



Diesem Vorgehen hat das Bundesverfassungsgericht jetzt eine klare Absage erteilt:



„Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt hiernach, dass der Beschuldigte eines Strafverfahrens neben der Möglichkeit, prozessual im Wege von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, grundsätzlich auch das Recht hat, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden [...]. Diese für das Strafverfahren geltenden Grundsätze können auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren übertragen werden.“



Mehr Möglichkeiten für Sachverständige

Im Rahmen der Prüfung, ob die Messung verwertet werden kann, können die Rohmessdaten bereits vorgerichtlich einem privaten Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden (dessen Kosten werden in der Regel vom Verkehrsrechtsschutz getragen), die Waffengleichheit mit der Bußgeldbehörde ist also hergestellt.



Der Sachverständige kann dann prüfen, ob die Messung fehlerhaft ist und ggf. etwa ein Fahrverbot vermieden werden kann.



Ende von Messverfahren mit Geräten, die keine Rohmessdaten speichern?

Es bleibt abzuwarten, ob Bußgeldbescheide auf Basis einer Messung, bei der keine Rohmessdaten gespeichert werden, aufzuheben sind.



Somit ist ein weiterer Ansatz für eine erfolgreiche Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid geschaffen worden, weshalb dessen Anordnung nicht ohne Überprüfung hingenommen werden sollte.

Als erfahrener Verteidiger in Bußgeldsachen unterstütze ich Sie gerne!




Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht

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