Bundesverfassungsgericht zu den Verfassungsbeschwerden gegen § 116b Abs. 2 - 5 SGB V

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Aktuelles zu dem Rechtstipp vom 15.04.2008: Das Bundesverfassungsgericht verweist betroffene Vertragsärzte auf den Rechtsweg zu den Sozialgerichten 

Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen die Regelung zur Zulassung von Fachambulanzen der Krankenhäuser gerichteten Beschwerden der vertragsärztlich niedergelassenen Onkologen und Kinderkardiologen nicht zur Entscheidung angenommen, da sie seiner Ansicht nach unzulässig sind. Es fehlt hiernach, solange im Planungs- oder zumindest im Einzugsbereich der Praxis ein Zulassungsbescheid nicht ergangen ist, an der unmittelbaren (!) Betroffenheit der Beschwerdeführer in ihren Grundrechten durch die angegriffene gesetzliche Regelung und an der grundsätzlich gebotenen Erschöpfung des Rechtswegs vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts.

Die 2. Kammer des Ersten Senats bestätigt in den ausführlich begründeten Beschlüssen vom 31.7.2008 den Rechtsweg gegen die Ambulanzzulassungen zu den Sozialgerichten (auch) für konkurrierende Vertragsärzte, hält sich jedoch zur Frage der Anfechtungsbefugnis wie auch der Begründetheit einer Drittanfechtung leider bedeckt. Das Gericht zieht zwar die Möglichkeit einer Rechtsverletzung bzw. Grundrechtsverletzung durch die  - das Gesetz erst vollziehenden - Bescheide der Zulassungsbehörden zu Lasten konkurrierender Vertragsärzte immerhin ernsthaft in Betracht. Hierüber sollen jedoch vorrangig die Sozialgerichte als Fachgerichte entscheiden, die entgegen der Hoffnung der Beschwerdeführer keinen weiterführenden Hinweis des Bundesverfassungsgerichts hierzu erhalten. Das ist zwar schade, aber nicht schädlich!

Denn hieraus folgt allein:

Vertragsärzte müssen sich, wenn sie Zulassungsentscheidungen nach § 116b SGB V im konkreten Fall mehr als nur unwesentlich belasten, in jedem Fall auf den Weg durch die Instanzen begeben, das heißt gegen solche Entscheidungen gegebenenfalls Widerspruch einlegen und nach Abschluss des Verfahrens vor den Verwaltungsbehörden das zuständige Sozialgericht anrufen. Versagt dieses den niedergelassenen Konkurrenten die Klagebefugnis oder Anfechtungsberechtigung und wird diese Entscheidung auch in den weiteren Instanzen bestätigt, so besteht dann erneut die Möglichkeit der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts. Außerdem kommt eine erneute Verfassungsbeschwerde hier nicht nur nach Abschluss eines gegebenenfalls langjährigen sozialgerichtlichen Hauptverfahrens durch bis zu drei Instanzen, sondern auch bereits nach Durchlaufen des nur zweistufigen sozialgerichtlichen Eilverfahrens in Betracht, in welchem die konkurrierenden Krankenhäuser und Vertragsärzte mit den Zulassungsbehörden aller Voraussicht nach über die wichtige Frage der aufschiebenden Wirkung der Drittanfechtung streiten werden.

Sollten die Sozialgerichte demgegenüber, was jetzt wahrscheinlicher geworden ist, effektiven Rechtsschutz der Vertragsärzte gegen die Ambulanzzulassungen nach § 116b SGB V bejahen, können die Ärzte auch in Bezug auf die Begründetheit einer Drittanfechtungsklage auf die Grundgedanken der Verfassungsbeschwerden gegen die Regelung des § 116b SGB V inhaltlich zurückgreifen.


Nähere Informationen können Sie gerne bei mir anfordern.

Rechtsanwalt Holger Barth
Fachanwalt für Medizinrecht
www.arztrechtplus.de



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