Buntes Durcheinander bei Rspr. zur Kündigung von Bausparverträgen
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Bereits seit 2014 kündigen Bausparkassen flächendeckend Bausparverträge, die mehr als 10 Jahre zuteilungsreif sind, unter Berufung auf die Regelung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Dabei sind zahlreiche Punkte umstritten, etwa
- die generelle Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu Gunsten der Bausparkassen, da teilweise argumentiert wird, diese Norm sei zum Schutz des Darlehensnehmers gegen den in der Regel marktstärkeren Darlehensgeber eingeführt worden. Daher sei § 489 Abs. 1 Nr. BGB auf die Bausparkasse in der Rolle des Darlehensnehmers schon gar nicht anzuwenden.
- die Gleichsetzung der Zuteilungsreife mit dem nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB genannten Zeitpunkt des „vollständigen Empfangens“
und weiteres mehr.
Dabei ist zwar die Mehrzahl der bislang veröffentlichten Entscheidungen zu Gunsten der Bausparkassen ergangen, allerdings haben ganz aktuell das LG Stuttgart mit Urteil vom 12.11.2015, 12 O 100/15 und auch das LG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.2015, 7 O 126/15, die Kündigung für unwirksam erachtet.
Dabei muss man allerdings im Auge behalten, dass andere Kammern derselben Gerichte fast zeitgleich Kündigungen für zulässig erachtet haben.
Rechtsanwalt Koch bearbeitet derzeit zahlreiche solcher Kündigungen gerichtlich, außergerichtlich und in Ombudsmannverfahren.
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Rechtsanwalt Sebastian Koch
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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