Bußgeld- und Strafvorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

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Es können hohe Bußgelder und auch hohe Geldstrafen sowie Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren verhängt werden

Aufgrund der derzeitigen Situation im Umgang mit dem Coronavirus und der bereits ergriffenen Maßnahmen gegen die Corona Pandemie ist es Zeit, sich mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu beschäftigen.

Das IfSG ist ein Gesetz, mit dem unsere Grundrechte eingeschränkt werden können, um die Ausbreitung von Infektionen zu bekämpfen.

Jeder sollte sich damit beschäftigen, was passiert, wenn man angeordnete Maßnahmen nach dem IfSG nicht befolgt oder dagegen verstößt.

Die Straf- und Bußgeldvorschriften im IfSG finden sich dort im 15. Abschnitt unter den §§ 73-76.

§ 73 IfSG regelt die diversen Bußgeldtatbestände.

Es drohen Bußgelder von bis zu 2500 Euro in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 7a bis 7d, 8, 9b, 11a, 17a und 21 und von bis zu 25000 Euro in allen anderen Fällen.

In der Strafvorschrift des § 74 IfSG heißt es: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet.“*

In § 75 IfSG heißt es weiter: 

„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 oder § 31, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt, 

2. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1, oder § 42 Abs. 3 eine Person beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt,

3. ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt, ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet oder

4. entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material abgibt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist.“*

Zudem sieht § 76 IfSG die Einziehung von Gegenständen vor, auf die sich eine Straftat nach § 75 Abs 1 oder 3 bezieht.

Verstöße gegen das IfSG sind demnach mit Strafe bedroht und werden sicherlich in nächster Zeit strikt verfolgt werden. 

Meine Kanzlei ist weiter geöffnet und ich stehe Ihnen gerne jederzeit für Fragen und Antworten telefonisch zur Verfügung.

*https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/BJNR104510000.html#BJNR104510000BJNG001500310


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