Falsche Versicherung an Eides statt §156 StGB

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Einerseits gibt es viele, die dankbar sind, für die vom Bund und den Ländern bereitgestellten Soforthilfen in Zeiten der Corona-Pandemie, andererseits birgt dies auch schnell die Gefahr des zumindest leichtfertigen Begehens von Straftaten. Dies ist bei wahrheitswidrigen Angaben bei der Antragstellung der Fall. Dann drohen Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB und falscher Versicherung an Eides statt gemäß § 156 StGB

Eine Versicherung an Eides statt, wie sie auch im Rahmen der Antragstellung auf Soforthilfe im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie abgegeben werden muss, ist eine unmittelbare Beteuerung der Richtigkeit der zuvor gemachten Angaben. § 156 StGB unterscheidet die falsche Abgabe einer Versicherung an Eides statt (1. Alternative) und die falsche Aussage unter Berufung auf eine frühere Versicherung (2. Alternative). In beiden Fällen geht es um die inhaltliche Unrichtigkeit der Erklärung oder Aussage selbst. 

Bei der 1.Alternative ist die Versicherung im Falle der Mündlichkeit abgegeben, sobald die Erklärung vor der Behörde abgeschlossen ist; bei Schriftlichkeit durch den Eingang de Schriftstücks bei der zuständigen Behörde, der die Kenntnisnahme ermöglicht.  Ob die Versicherung im konkreten Verfahren Verwendung findet oder sich auswirkt, ist ohne Bedeutung; es genügt, dass sie hierzu geeignet und bestimmt ist (Fischer-StGB, § 156, Rn. 15).

Die Verwirklichung des Straftatbestandes der falschen Versicherung an Eides statt kann eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen. 

§ 161 StGB sieht auch eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei einer fahrlässig begangenen Versicherung an Eides statt vor.

Auch hier kann nur davor gewarnt werden, unbedachte Angaben zu machen und diese nachher an Eides statt zu versichern. 

Es ist mit einem harten und strengen Durchgreifen der Strafverfolgungsbehörden zu rechnen, wenn sich ihre Angaben als unwahr herausstellen.


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