​Strafe ​beim Ladendiebstahl: Wie schlimm ​kann es wirklich werden? Was Sie wissen müssen

  • 8 Minuten Lesezeit

Ein kleiner Fehler – und plötzlich steht der Vorwurf Ladendiebstahl im Raum.

Jetzt kreisen die Gedanken:

  • Welche Strafe droht bei Ladendiebstahl?
  • Kommt das jetzt in mein Führungszeugnis? 
  • Wie schlimm wird es wirklich?

Viele Menschen haben große Angst, nach einem Ladendiebstahl als vorbestraft zu gelten. Ein Eintrag im Führungszeugnis kann Ihre berufliche Zukunft belasten – und das wegen eines einmaligen Fehltritts. Besonders schlimm fühlt es sich an, wenn man bisher nie etwas mit der Polizei zu tun hatte.

In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen als erfahrener Strafverteidiger,

  1. wie hoch die Strafe für Ladendiebstahl sein kann,
  2. wann ein Eintrag im Führungszeugnis droht und
  3. wie ein Strafverteidiger Ihnen helfen kann.


Der Straftatbestand des Diebstahls: § 242 StGB


Wer etwas stiehlt, macht sich nach § 242 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar.

Die Vorschrift sagt ganz einfach:

"Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."


Der besonders schwere Fall des Diebstahls: § 243 StGB?


§ 243 StGB regelt sogenannte besonders schwere Fälle des Diebstahls.

Das heißt: Unter bestimmten Umständen wird der Diebstahl härter bestraft, weil er als besonders verwerflich angesehen wird.

Ein besonders schwerer Fall liegt zum Beispiel dann vor, wenn:

  1. Sie etwas stehlen, nachdem Sie eine Tür aufgebrochen oder durch ein ausgehebeltes Fenster eingestiegen sind,
  2. Sie etwas stehlen, nachdem Sie eine Sicherheitseinrichtung überwunden haben,
  3. Sie etwas stehlen, das unter besonderem Schutz steht (z.B. besonders gesicherte Ware).

Im Bereich des Ladendiebstahls kann § 243 StGB schon dann greifen, wenn eine Sicherungsmaßnahme wie eine Warensicherung (z. B. Diebstahl-Alarm) überwunden wird. Dies ist in Supermärkten etwa bei Spirituosen oder Tabak regelmäßig der Fall.



Ist das stehlen von geringwertigen Sachen strafbar?


Bei Ladendiebstählen geht es oft um geringwertige Sachen – also Dinge, die nicht besonders teuer sind, etwa:

  • Lebensmittel
  • Kosmetikartikel
  • Kleidung aus dem Discounter

Auch der Diebstahl solcher Sachen ist strafbar! 

Es ist es völlig egal, wie wertvoll die Sache ist. Auch Kleinigkeiten – wie ein Schokoriegel oder eine Dose Energy-Drink – werden erfasst.


Grenze: 25 Euro

Bis zu einer Grenze von 25 EUR Warenwert gilt eine Sache als geringwertig (Bundesgerichtshof v. 09.07.2004 – 2 StR 176/04). D.h., ab einem Warenwert von 25 EUR kann regelmäßig nicht mehr von einer geringwertigen Sache gesprochen werden.



Wann macht man sich beim Ladendiebstahl strafbar?


Viele glauben: „Solange ich noch im Laden bin, begehe ich keinen Diebstahl.“

Das ist ein gefährlicher Irrtum!


Richtig ist: 

Ein Diebstahl liegt nicht erst vor, wenn Sie den Laden verlassen haben.
Bereits dann, wenn Sie eine Ware einstecken (zum Beispiel vollständig in Ihre Jacke oder Tasche umhüllt), verwirklichen Sie den Straftatbestand.

Denn ab diesem Moment kann der Ladeninhaber nicht mehr ungehindert auf die Ware zugreifen – und genau das reicht für einen Diebstahl aus!


Auch wichtig:

Diebstahl ist keine heimliche Straftat.

Selbst wenn Sie beim Einstecken beobachtet werden – sei es von einem Detektiv, einer Verkäuferin oder einer Kamera – ändert das nichts daran, dass der Diebstahl rechtlich bereits vollendet ist.


Zusammengefasst bedeutet das:

  1. Vorbereitungshandlungen (z. B. sich überlegen, was man stehlen will) sind noch nicht strafbar.
  2. Versuch ist strafbar, sobald Sie mit der Intention zur Ware greifen, diese einzustecken.
  3. Vollendung tritt ein, sobald die Ware dem Zugriff des Ladeninhabers entzogen ist (zum Beispiel, wenn die Ware in Ihrer Tasche oder Jacke steckt).
  4. Beendigung liegt vor, wenn Sie mit der Ware endgültig entkommen sind – das spielt für die Strafbarkeit aber keine entscheidende Rolle mehr.


Ein Diebstahl liegt schon vor, wenn Sie die Ware einstecken, nicht erst beim Rausgehen!

Strafverteidiger Yannic Ippolito


Welche Strafe droht beim Ladendiebstahl?


Wie hoch die Strafe für einen Ladendiebstahl am Ende ausfällt, hängt immer vom Einzelfall ab.

Etwa:

  • Wie viel war die gestohlene Ware wert?
  • Handelte es sich um einen "einfachen" Diebstahl oder einen besonders schweren Fall?
  • War die Person Ersttäter oder Widerholungstäter?
  • Gibt es sonstige Vorstrafen?
  • Was sind die Beweggründe der Tat?


Strafe bei einfachem Ladendiebstahl (§ 242 StGB)

Wer einen einfachen Ladendiebstahl begeht, wird nach § 242 StGB bestraft.
Die Strafe kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren sein.

Das bedeutet: Auch kleinere Diebstähle können ernsthafte Konsequenzen haben. Besonders, wenn es bereits frühere Vorfälle gab!


Strafe beim besonders schweren Ladendiebstahl (§ 243 StGB)

Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn bestimmte erschwerende Umstände hinzukommen – zum Beispiel, wenn jemand extra ein Werkzeug mitbringt, um Sicherungen zu überwinden.

Dann greift § 243 StGB. Hier ist die Strafe strenger:

  • Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten bis zu 10 Jahren.
  • Eine Geldstrafe gibt es in diesen Fällen nicht mehr.

Ob die Strafe am Ende zur Bewährung ausgesetzt wird, hängt insbesondere davon ab, ob das Gericht dem Täter eine positive Sozialprognose (§ 56 Abs. 1, 2 StGB) zutraut – also ob es erwartet, dass er künftig keine Straftaten mehr begeht.


Strafen für Ladendiebstahl bei Jugendlichen und Heranwachsenden

Wenn Jugendliche (14 bis 18 Jahre alt) oder Heranwachsende (18 bis 21 Jahre alt) beim Ladendiebstahl erwischt werden, gelten andere Regeln als bei Erwachsenen.

Hier geht es nicht darum, streng zu bestrafen – im Vordergrund steht der Erziehungsgedanke.

Das bedeutet: Die Strafen sind in der Regel deutlich milder. Ziel ist es, die jungen Personen wieder „auf den rechten Weg“ zu bringen.

  • Oft kann mit Hilfe eines Strafverteidigers das Verfahren eingestellt werden, vor allem beim ersten Verstoß
  • Wenn es zu einer Strafe kommt, sind Sozialstunden die häufigste Folge.
  • Wer mehrfach beim Stehlen erwischt wird, muss jedoch mit Jugendarrest oder sogar einer Jugendstrafe rechnen. (Eine Jugendstrafe ist im Jugendstrafrecht das, was bei Erwachsenen eine Freiheitsstrafe ist.)


Eine gute Verteidigung wartet nicht auf die Gerichtsverhandlung – sie verhindert sie!

Strafverteidiger Yannic Ippolito


Führungszeugnis: Kommt ein Ladendiebstahl dort rein?


Viele Betroffene haben große Angst: Kommt der Ladendiebstahl jetzt in mein Führungszeugnis?

Hier die gute Nachricht: Ob ein Ladendiebstahl eingetragen wird, hängt davon ab,

  1. ob es überhaupt zu einer Verurteilung kommt und
  2. wie hoch die Strafe am Ende ausfällt.


Wichtig:

Kann das Verfahren schon im Ermittlungsverfahren eingestellt werden (z. B. nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 153a StPO), wird nichts ins Führungszeugnis eingetragen. 

Durch einen erfahrenen Strafverteidiger an Ihrer Seite steigen die Chancen einer Einstellung des Verfahrens deutlich!


Kommt es aber zu einer Verurteilung, gilt folgendes:

  • Eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder
  • eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten

führt zu einem Eintrag ins Führungszeugnis (§ 32 Abs. 2 Nr. 5a, 5b BZRG) – vorausgesetzt, das Führungszeugnis ist sonst noch sauber (also kein anderer Eintrag vorhanden).




Wann wird der Eintrag im Führungszeugnis wieder gelöscht?


  • Nach 3 Jahren, wenn Sie zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, aber höchstens einem Jahr verurteilt wurden (§ 34 Abs. 1 Nr. 1a, 1b BZRG).
  • Nach 5 Jahren, wenn Sie zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt wurden (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG).




Polizeiliche Vorladung wegen Ladendiebstahl: Was tun?


Wenn Sie nach einem Ladendiebstahl Post von der Polizei bekommen haben, ist das erstmal ein Schock. 

Wichtig ist jetzt: Ruhe bewahren!

Auch wenn der Vorwurf schwer auf Ihnen lastet – übereilte Aktionen sind der größte Fehler.

Hier die wichtigsten Schritte:

  1. Machen Sie keine Aussagen!
    Sie müssen gegenüber der Polizei nichts sagen. Sie haben ein Schweigerecht. Davon sollten Sie auch Gebrauch machen.
  2. Sofort einen Strafverteidiger kontaktieren!
    Als erfahrener Strafverteidiger sage ich für meine Mandanten den Vernehmungs-Termin bei der Polizei sofort ab. Gleichzeitig beantrage ich Akteneinsicht und prüfe, was die Polizei überhaupt gegen Sie in der Hand hat.
  3. Ziel: Verfahren einstellen oder milde Strafe erreichen!
    Mit einer strategischen Verteidigung kann oft erreicht werden, dass das Verfahren eingestellt wird – ohne öffentlichen Gerichtstermin und ohne Eintrag ins Führungszeugnis


Merken Sie sich:

Je früher Sie einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt einschalten, desto besser stehen Ihre Chancen auf ein gutes Ende!


Strafverteidiger Yannic Ippolito – Ihr Experte für Strafrecht

Rechtsanwalt Yannic Ippolito hat sich zu 100 % auf das Strafrecht spezialisiert

Mit langjähriger Erfahrung und tiefem Fachwissen verteidigt er seine Mandanten mit Leidenschaft und Kampfgeist – schwerpunktmäßig in Düsseldorf als auch im Saarland.


Was Sie von Strafverteidiger Ippolito erwarten können:


  • Kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls – noch heute!
  • Strafverteidigung zu transparenten Festpreisen – keine versteckten Kosten
  • Lehrbeauftragter für Strafrecht an der Universität Düsseldorf (seit 2019)
  • Ausbilder für Referendare im Strafrecht am Landgericht Düsseldorf (seit 2024)
  • Zwei Kanzleistandorte – in Düsseldorf und im Saarland


Die Ziele von Strafverteidiger Ippolito:


  1. Einstellung des Verfahrens schon im Ermittlungsstadium
  2. Vermeidung einer belastenden, öffentlichen Hauptverhandlung
  3. Keine Eintragung in Ihrem Führungszeugnis!



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1. Welche Strafe droht beim Ladendiebstahl?

Beim einfachen Ladendiebstahl droht eine Geldstrafe oder bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe (§ 242 StGB).

Beim Ladendiebstahl im besonders schweren Fall sind es mindestens 3 Monate bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe (§ 243 Abs. 1 StGB). Eine Geldstrafe ist hier nicht mehr möglich.

2. Ab wann macht man sich beim Ladendiebstahl strafbar?

Schon wenn Sie die Ware noch im Laden einstecken, etwa in die Jacke oder Tasche, ohne bezahlen zu wollen.

Wichtig: Sie müssen den Laden nicht verlassen haben, um sich strafbar zu machen!

3. Was gilt bei Diebstahl geringwertiger Sachen?

Geringwertige Sachen sind solche mit einem Verkehrswert bis 25 Euro. Auch der Diebstahl solcher Sachen ist strafbar!

Der Diebstahl von geringwertigen Sachen wird aber grundsätzlich nur auf Antrag des Ladeninhabers verfolgt, sofern kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

4. Was ist ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall?

Ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall liegt vor, wenn bestimmte erschwerende Umstände hinzukommen – zum Beispiel, wenn jemand mit einem Werkzeug eine Sicherung überwindet oder eine Ware aus einer besonderen Sicherung entwendet wird.

Hier steigt die Strafe auf Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten auf bis zu 10 Jahren. Eine Geldstrafe gibt es in diesen Fällen nicht mehr!

5. Bekomme ich wegen Ladendiebstahl einen Eintrag ins Führungszeugnis?

Nur wenn Sie zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von über 3 Monaten verurteilt werden, sofern Ihr Führungszeugnis bislang keinen Eintrag enthält.

Ein erfahrener Strafverteidiger kämpft dafür, dass es zu keiner Strafe und damit zu keinem Eintrag ins Führungszeugnis kommt!

6. Welche Strafe droht beim Ladendiebstahl von Jugendlichen oder Heranwachsenden?

Bei Jugendlichen (14 bis 18 Jahre alt) und Heranwachsenden (18 bis 21 Jahre alt) geht es vor allem um Erziehung. Meist gibt es für einen Ladendiebstahl nur Sozialstunden, bei wiederholten Fällen aber auch Jugendarrest oder gar Jugendstrafe.

7. Muss ich bei einer polizeilichen Vorladung aussagen?

Nein! Sie dürfen schweigen und müssen nicht zur Vernehmung erscheinen.

Besser: Sofort einen Strafverteidiger einschalten!

Der sagt Ihren Vernehmungs-Termin bei der Polizei sofort ab und beantragt Akteneinsicht. So kann eine fundierte Verteidigung vorbereitet werden.

Das Ziel von Strafverteidiger Ippolito:

  • Einstellung des Verfahrens – ohne öffentlichen Gerichtstermin, ohne Eintrag ins Führungszeugnis!
Foto(s): Yannic Ippolito

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