Cannabis im Straßenverkehr: Fahrerlaubnis immer weg?

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Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz



Wer gelegentlich Cannabis konsumiert, ist dennoch zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr geeignet, wenn zwischen Konsum und Fahren getrennt werden kann, vgl. Nr. 9.2. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung. Aber auch nach dem ersten Verstoß gegen diese Regel gibt es noch Hoffnung, dass die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird.



Bundesverwaltungsgericht: MPU vor Entziehung der Fahrerlaubnis!


Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11.04.2019 (Az. 3 C 13.17, 3 C 14.17, 3 C 7.18, 3 C 2.18, 3 C 8.18 und 3 C 9.18 klargestellt, dass dann durch die Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel das Landratsamt) nicht ohne weiteres von ein fehlenden Fahreignung ausgegangen werden darf, sondern die bestehenden Zweifel durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abgeklärt werden können.


Wer mit einer Blutkonzentration von über 1 ng/ml an THC fährt, hat in der Regel kein derartiges Trennungsvermögen, weshalb die Entziehung der Fahrerlaubnis droht, schließlich wirft auch ein einmaliger Verstoß Zweifel an der Fahreignung, welche die Fahrerlaubnisbehörde abklären muss.


Es muss die glaubhaft begründete Prognose vorliegen, dass der „Täter“ in Zukunft zwischen einem Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen wird. Die Beurteilungsgrundlage hierfür liefert die Anordnung der MPU.


Wichtig: Kein Abstinenznachweis erforderlich!


Wegen der Beurteilungskriterien zur Erstellung einer MPU durch die Begutachtungsstellen muss bei einer mangelnden Trennungsfähigkeit anders als beispielsweise bei der Drogenabhängigkeit kein Abstinenznachweis vorgelegt werden.



Mehr Möglichkeiten für eine effektive Verteidigung


Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht nur der Ablauf des Verfahrens betrachtet werden, vielmehr kann nun auch untersucht werden, ob die Fahrerlaubnisbehörde ihr Ermessen pflichtgemäß ausübt.


Anstatt nach „Schema F“ die Fahrerlaubnis zu entziehen, steht der Einzelfall im Mittelpunkt, insbesondere auch, wie es zu der Fahrt gekommen ist.


Als erfahrener Verteidiger unterstütze ich Sie gerne – sowohl in straf- bzw. bußgeldrechtlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf den Umgang mit der Fahrerlaubnisbehörde!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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