Veröffentlicht von:

Fahrerlaubnis behalten trotz Cannabis

  • 3 Minuten Lesezeit

Cannabis im Straßenverkehr stellt ein sehr wichtiges und komplexes Thema dar.

Die Anzahl der Vorwürfe eines Fahrens unter Cannabis hat zugenommen. Die Kontrollen beziehen sich auch verstärkt hierauf.

Besonders wichtig ist natürlich die Bedeutung für die Fahrerlaubnis. Umgangssprachlich wird zwar oft von Führerschein gesprochen, juristisch gesehen, geht es jedoch nicht allein um den Schein oder die heutige Karte, sondern um das generelle Recht, also die Fahrerlaubnis.

Bei Cannabis handelt es sich bekanntermaßen um eine Hanfpflanze. Produkte hieraus sind insbesondere das sogenannte Gras, Marihuana und Haschisch. Ob nun als Joint geraucht oder in anderer Form konsumiert, geht es letztlich darum, dass Cannabis als Rauschmittel gilt.

Der Wirkstoff heißt Tetrahydrocannabinol (THC).

Es werden zwei Arten von Werten bei einer Blutprobe gemessen. Bei dem einen handelt es sich um den THC-Wert, der jedoch relativ schnell abgebaut wird. Daher wird zugleich der Abbauwert bestimmt, also das Abbauprodukt bzw. Stoffwechselprodukt THC-Carbonsäure (THC-COOH). Aus diesem wird versucht, Aussagen über ein längerfristiges Konsumverhalten zu treffen.

Wenn jemand mit einem Vorwurf belastet wird, ist vieles Wichtiges zu beachten.

Wichtig ist es, auch die aktuelle Rechtsprechung zu kennen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit mehreren Urteilen vom 11. April 2019 zu Gunsten der Betroffenen wichtige Entscheidungen getroffen. Es handelte sich insgesamt um sechs Urteile, die am selben Tag zum selben Thema erlassen wurden (BVerwG 3 C 13.17, BVerwG 3 C 14.17, BVerwG 3 C 7/18, BVerwG 3 C 2.18, BVerwG 3 C 8/18 und BVerwG 3 C 9.18).

Danach darf bei einem Fahren unter Cannabis nicht einfach die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Vielmehr muss die Fahrerlaubnisbehörde zunächst die Möglichkeit einräumen, durch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU), Zweifel an der Fahreignung auszuräumen.

Dies betrifft diejenigen, die erstmalig unter Cannabiskonsum beim Fahren angetroffen wurden. Diese Rechtsprechung zu Gunsten der Betroffenen gilt also auch für alle, die schon zuvor gelegentlich Cannabis konsumierten, aber erstmalig beim Fahren kontrolliert wurden.

So wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Berlin eine Frist von drei Monaten für die Vorlage der Begutachtung also des medizinisch-psychologischen Gutachtens gesetzt.

Dabei war teilweise kritisiert worden, dass ein für den Betroffenen günstiges Gutachten Abstinenzzeiten voraussetzen kann, die über drei Monate hinausgehen.

Auch hier kommt es jedoch auf die genauen Kenntnisse zu dem Thema an.

Richtigerweise darf die von der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der MPU-Anordnung gestellte Frage keine Abstinenz und keine Abstinenzzeiträume verlangen. Es darf nur um die Frage gehen, ob zukünftig ein Konsum von Cannabis und das Fahren getrennt werden können. Es geht somit um die Prognoseentscheidung.

Entsprechendes stellte auch der Leiter der Berliner Fahrerlaubnisbehörde am 13. Februar 2020 im Rahmen eines Vortrags vor dem Arbeitskreis Verkehrsrecht des Berliner Anwaltsvereins noch einmal klar.

Bei den Einzelheiten der Prognoseentscheidung kommt es dann insbesondere auf die sogenannten Beurteilungskriterien an. Diese enthalten Anhaltspunkte für Einstufungen, die als D1, D2, D3 oder D4 bezeichnet werden.

Eine anwaltliche Vertretung von Beginn an ist sinnvoll. Es sollten auch keine Angaben von dem Betroffenen selbst gemacht werden. Dies gilt insbesondere für ein Konsumverhalten. Angaben, die auf einen regelmäßigen Konsum schließen lassen, würden sich nachteilhaft auswirken.

Die oben dargelegte Rechtsprechung verbietet eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis nur bei gelegentlichem Cannabiskonsum und erstmaliger Auffälligkeit beim Fahren.

Im Rahmen der anwaltlichen Beratung und Vertretung können auch MPU-Vorbereitungsstellen benannt werden. Es geht um eine enge Abstimmung aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse mit dem Ziel, die Fahrerlaubnis behalten zu können.

Jan Buchholz, Rechtsanwalt



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan Buchholz

Beiträge zum Thema