🪴🚬❗Cannabis-Legalisierung: Müssen Inhaftierte freigelassen werden? Bekomme ich eine bezahlte Geldstrafe zurück?

  • 2 Minuten Lesezeit

âť“MĂĽssen Inhaftierte, die sich in einer Haftanstalt befinden, aufgrund des neuen Cannabisgesetzes entlassen werden?

Die Antwort lautet: JA!

Am 01. April 2024 tritt das neue Cannabisgesetz in Kraft. Ab diesem Tage dürfen verhängte, aber noch nicht vollständig verbüßte Haftstrafen, nicht mehr vollstreckt werden. 

Dies betrifft solche Taten, die nach der Neuregelung des Cannabisgesetzes nicht mehr mit einer Strafe bedroht sind. Dies bedeutet: Freilassung! Für den Inhaftierten bedeutet dies: rückwirkende Straffreiheit!

In Fällen, in welchen nur ein Teil der damaligen Tat nun aufgrund des neuen Gesetzes nicht mehr strafbar ist, müssen die Gerichte die alte Strafe auflösen und eine neue Gesamtstrafe bilden.

TIPP! Setzt die Justiz das Gesetz nicht innerhalb der Frist um, können Häftlinge Entschädigungen für die verspätete Entlassung geltend machen. 


âť“MĂĽssen auferlegte, aber noch nicht bezahlte Geldstrafen der Justiz (wg. BtM) noch beglichen werden?

Die Antwort lautet: NEIN!

Hier gilt das Gleiche, wie in Fällen einer verhängten Haftstrafe (s.o). Hintergrund ist die sogenannte Amnestie-Regelung. 

Amnestie im Strafrecht bedeutet, dass ein neuer Gesetzesbeschluss für eine Vielzahl von Fällen bezogen auf bestimmte Vergehen oder Verbrechen zustande kam, welche den betroffenen Personen Straffreiheit oder Strafermäßigung zukommen lässt. 

Amnestie bedeutet hier, den Erlass einer bereits rechtskräftig festgestellten Strafe, welche normalerweise vollstreckt werden hätte müssen.  


❓Können auferlegte bereits bezahlte Geldstrafen, zurückgefordert werden?

Die Antwort lautet: NEIN!

Die Amnestie-Regelung gilt grundsätzlich nur für solche Strafen, die nicht vollständig vollstreckt wurden. Sollten Sie die Geldauflage schon vollständig bezahlt haben, ist auch die Vollstreckung schon abgeschlossen und Sie erhalten kein Geld zurück.


❓Können eingetragene Vorstrafen wegen Betäubungsmittel (BtM) aus dem Bundeszentralregister (BZR) und dem Führungszeugnis gelöscht werden?

Die Antwort lautet: JA!

Wer eine Vorstrafe wegen eines Deliktes eingetragen hat, die künftig straffrei sein wird, kann auf Antrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft feststellen lassen, ob die vorhandene Eintragung tilgungsfähig ist. 

Zu bejahen wird dies bei solchen Vorverurteilungen sein, die einzig und allein wegen einer Tat eingetragen sind, für die das Gesetz in Zukunft keine Strafe mehr vorsieht (hier: Anbau, Besitz, Erwerb von Cannabis bis zu 25 Gramm bzw. drei Cannabispflanzen).

TIPP! Sollte Sie eine Voreintragung haben, melden Sie sich zeitnah bei Ihrem Strafverteidiger/-in, um die Löschung in Gang zu setzen. Der gesamte Vorgang bis zur Löschung kann einige Monate andauern. 


❗ Zusammenfassung / Fazit des Rechtstipps: 

⚠️Inhaftierte müssen entlassen werden!

⚠️Bereits bezahlte Geldstrafen wg. Cannabis (geringe Menge) werden nicht zurückbezahlt!

⚠️Noch nicht bezahlte, aber auferlegte Geldstrafen müssen nicht bezahlt werden!

⚠️In den genannten Fallkonstellationen steht Ihnen ein Anspruch auf Löschung einer Eintragung im Bundeszentralregister (BZR) zu!

„Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Dieter Hildebrandt)


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Foto(s): Foto von Yash Lucid: https://www.pexels.com/de-de/foto/nahaufnahmefoto-von-kush-on-glass-container-1466335/, Foto von Aphiwat chuangchoem: https://www.pexels.com/de-de/foto/person-die-grunes-canabis-halt-2178565/

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