Cannabis-Legalisierung: Was wird erlaubt? Was bleibt strafbar?

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Die Pläne für die Legalisierung von Cannabis werden konkreter. Die Bundesregierung hat nun konkrete Vorschläge zur Ausgestaltung in einem Eckpunktepapier zur kontrollierten Cannabis-Abgabe beschlossen. Dieses muss jedoch noch eine entscheidende Hürde nehmen: Die EU-Kommission muss die Vorschläge zunächst prüfen und „Grünes Licht“ geben, denn eine Legalisierung von Betäubungsmitteln steht möglicherweise nicht in Einklang mit Europa- und Völkerrecht. Erst wenn die EU-Kommission ihre rechtliche Prüfung abgeschlossen hat, soll ein konkreter Gesetzesentwurf vorgelegt werden. Was ändert sich für alle derzeit noch kriminalisierten Konsumenten?


Was soll nach den Vorschlägen der Bundesregierung in Zukunft erlaubt sein?

Nach dem Eckpunkte-Papier sollen künftig der Erwerb und Besitz von Cannabis bis zu einer Höchstmenge von 20 bis 30 Gramm zum Eigenkonsum legalisiert werden, wobei der THC-Gehalt nicht von Relevanz ist.

Die Abgabe soll in lizenzierten Geschäften erfolgen. Der Konsum darf sowohl im privaten als auch im öffentlichen Raum stattfinden. Um dem erhöhten Risiko einer Hirnschädigung von Heranwachsenden zu begegnen, soll jedoch geprüft werden, ob bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres eine Obergrenze für den THC-Gehalt festgelegt wird.

Daneben soll auch der private Eigenanbau in Grenzen erlaubt sein. Vorgesehen ist, dass jede volljährige Person drei Pflanzen besitzen darf.

Die Produktion, die Lieferung und der Vertrieb sollen innerhalb eines lizenzierten und staatlich kontrollierten Rahmens zugelassen werden.


Was bleibt strafbar?

Weiterhin strafbar bleiben der Erwerb, Besitz und Anbau, soweit dieser die o.g. Grenzen überschreitet.

Gleiches gilt für Handeltreiben und Inverkehrbringen ohne die dann erforderliche Lizenz. Der Strafrahmen soll jedoch im Vergleich zum derzeit einschlägigen Betäubungsmittelgesetz geringer sein. Dennoch droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Beim Besitz oder Handeltreiben sogenannter nicht geringer Mengen oder gewerbsmäßigen Handeltreiben soll ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gelten.

Bandenmäßiges Handeltreiben, Handeltreiben in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Waffe, die gewerbsmäßige Abgabe von Cannabis an Minderjährige durch eine Person über 21 Jahre oder die Bestimmung eines Minderjährigen zum Handeltreiben durch eine Person über 21 Jahre sollen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet werden.


Mir wird der Besitz von Cannabis vorgeworfen – Profitiere ich bereits jetzt von der geplanten Legalisierung?

Das Eckpunktepapier sieht vor, dass laufende Ermittlungs- und Strafverfahren mit Inkrafttreten des Gesetzes beendet werden, soweit sie von dort an erlaubtes Verhalten betreffen.

Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Legalisierung bereits Anklage erhoben oder das Hauptverfahren eröffnet, kommt eine Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung in Betracht, soweit die Anklage den Erwerb, Besitz oder Anbau in nunmehr legalem Maße betrifft. Diese wirkt wie ein Freispruch; eine erneute Verfolgung ist nicht möglich. Eine in der Justiz nicht unübliche lange Verfahrensdauer wirkt sich insoweit vorteilhaft aus.

Wurden Sie zum Zeitpunkt der Legalisierung bereits verurteilt, kann durch die Einlegung der Revision noch ein Freispruch erzielt werden, denn das Revisionsgericht muss freisprechen, wenn zur Zeit seiner Entscheidung ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung. Hier gilt es, die Fristen zur Revisionseinlegung und -begründung zu beachten.

Doch auch vor der Gesetzesänderung bietet deren konkrete Planung Möglichkeiten, ein Strafverfahren ohne Verurteilung zur Beendigung zu bringen. So kann gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, insbesondere bei kleineren Mengen Cannabis, im Hinblick auf die Legalisierung eine Einstellung wegen Geringfügigkeit erzielt werden.

In jedem Fall empfiehlt es sich, die in Betracht kommenden Möglichkeiten mit einem Fachanwalt für Strafrecht, der auf das Betäubungsmittelstrafrecht spezialisiert ist, zu klären.

Foto(s): https://www.pexels.com/de-de/foto/person-die-grunes-canabis-halt-2178565/

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