Cannabis Vorstrafe / Eintragung löschen

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Ab dem 01.04.2024 treten die neuen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Cannabis in Kraft. Nicht nur auf den zukünftigen Besitz oder den privaten Eigenanbau haben diese Regelungen einen Einfluss, sondern ebenso auf Personen, die bereits wegen Besitzes oder des Konsums von Cannabis eine eingetragene Verurteilung in ihrem Bundeszentralregister vorweisen. Ihr Fachanwalt für das Strafrecht aus dem Herzen Münchens erklärt Ihnen, inwieweit Ihre Vorstrafen oder Eintragungen gelöscht werden können und wie Sie für eine Löschung vorgehen müssen.


I. Was ist der Unterschied zwischen einer Vorstrafe und einer Eintragung?

Zunächst sollte geklärt werden, was überhaupt eine Vorstrafe und eine Eintragung sind. Vorbestraft ist jeder, der in einem Verfahren rechtskräftig verurteilt oder gegen den ein Strafbefehl erlassen wurde. Dabei ist es unbeachtlich, wie hoch Ihre Strafe in einem Verfahren ausgefallen ist. Nach einer Verteilung wird Ihre Strafe im Bundeszentralregister eingetragen. Größtenteils werden diese Vorstrafen auch in das Führungszeugnis der Personen übertragen. Dieses Zeugnis stellt einen Auszug des Bundeszentralregisters dar und kann durch jede Person für die eigene Person beim Bundesamt für Justiz beantragt werden. Dabei sind die Eintragungen im Bundeszentralregister und die im Führungszeugnis nicht vollständig deckungsgleich, denn das Führungszeugnis enthält weniger Eintragungen als das Bundeszentralregister. Gem. § 32 BZRG werden daher nur Verurteilungen erfasst, die eine Dauer von drei Monaten überschreiten, oder wenn diese eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen beinhaltet.


II. Kann meine Vorstrafe bzw. Eintragung gelöscht werden?

Vorab – ja, unter gewissen Umständen kann ihre Vorstrafe beziehungsweise ihre Eintragung gelöscht werden. Bisher waren der Anbau sowie der Besitz von Cannabis bereits in geringen Mengen strafbar, sodass es bei Verstößen gegen die Gesetze zu strafrechtlichen Verurteilungen kam. Durch die Verurteilungen erfolgte ebenso eine Eintragung in das Bundeszentralregister. Grundsätzlich muss für die strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung die Gesetzeslage herangezogen werden, welche zum Tatzeitpunkt gültig war. Jedoch hat die Bundesregierung bei der Erstellung des Cannabisgesetzes eine Amnestie-Regelung eingefügt. Demnach können Eintragungen, die nach § 29 BTMG eingetragen wurden, gelöscht werden.

Zukünftig gilt: Verurteilungen und Eintragungen von erwachsenen Personen wegen des Besitzes von Cannabis bis zu 25 Gramm können ab dem 01.04.2024 gelöscht werden.


III. Verfahren zur Löschung

Um Ihre Vorstrafe zu löschen, müssen Sie gem. § 42 CanG zwingend einen Antrag stellen, denn die Löschung verläuft nicht automatisch. Damit wird beantragt, dass vergangene Straftaten aufgrund des Besitzes oder Konsums von Cannabis (maximal 25 Gramm) aus dem Zentralregister entfernt werden. Für die Bewertung des Antrags zur Löschung wird das Gewicht des damalig sichergestellten Cannabis herangezogen.

Über das Ergebnis der Prüfung, sei es positiv oder negativ, werden Sie von der Staatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt.



IV. Fazit

Die Teillegalisierung ab April wird das Leben von einer Vielzahl an Menschen verändern, welche in der Vergangenheit rechtskräftig verurteilt wurden. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ihre Eintragungen gelöscht werden können und Sie damit wieder eine „reine Weste“ haben. Es ist zu erwarten, dass die Anzahl der eingehenden Anträge bei der Staatsanwaltschaft hoch sein wird. Daher rate ich Ihnen, dass Sie schnell reagieren, um längere Wartezeiten, bis Ihr Antrag geprüft wird, zu umgehen.

Kontaktieren Sie uns gerne heute noch, um gemeinsam die Löschung Ihrer Eintragungen zu erreichen. Entweder können Sie ein kostenloses telefonisches Erstberatungsgespräch mit unseren erfahrenen Strafverteidigern und Fachanwälten für Strafrecht in München unter https://termin.rechtsanwalt-erhard.de vereinbaren oder Sie besuchen unsere Seite https://rechtsanwalt-erhard.de/cannabis/, die extra für die Amnestie-Regelungen erstellt wurde, und schildern uns Ihren Sachverhalt.


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