Cannerald AG (CannerGrow) - Genussscheindividende von 0,000583 % der Dividende der Aktionäre?
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Es bewegt sich seit Monaten nichts mehr bei der Cannerald AG. Wurde im letzten Jahr der Umtausch in de Genussscheine vorangetrieben, um ihn dann wieder einzustellen, sind nun Unterlagen aufgetaucht, die zeigen, was die Genussscheininhaber möglicherweise erwartet. Lesen Sie hier, wie groß eine mögliche Dividende sein könnte und welche Alternative es gibt.
1. Gelöschter Blogeintrag mit erstaunlichen Unterlagen
Am 13.03./14.03.2025 wurde im internen Kundenbereich ein Blog zum Thema Genussscheintausch veröffentlich, der inzwischen aber wiederum auch nicht mehr vorhanden ist. In diesem ging es um den Genussscheintausch für die Schweizer Kunden. In dem Beitrag ging es darum, dass den Schweizer Kunden nachfolgende Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt wurden:
- Statuten der Cannerald AG (im Entwurf)
- Genussschein-Vertrag der Cannerald AG (im Entwurf) und
- eine Beitrittserklärung (im Entwurf)
Diese Unterlagen haben wir uns selbstverständlich angesehen. Richtig ist, dass die Ausgabe der Genussscheine in den Statuten der Cannerald AG geregelt wird und auch geregelt werden muss. Daneben wird oder soll es - zumindest für die Schweizer Kunden einen Genussschein-Vertrag geben, der unter anderem folgendes mit regeln soll:
- eine Mitverkaufsberechtigung der Genussscheininhaber
- eine Mitverkaufsverpflichtung der Genussscheininhaber
- ein Vorkaufsrecht der Aktionäre.
Das sind im Grunde Regelungen für den Fall eines möglichen Exits, also eines Verkaufs des Unternehmens bzw. eines Verkaufes der Genussscheine. Technisch erfolgt die Beteiligung der Kunden dadurch, dass sie eine Beitrittserklärung zu diesem Genussscheinvertrag unterschreiben müssen. In diesem (bisher nur für Schweizer Kunden) angedachten Vertragsentwurf
"erklärt der Beitretende ausdrücklich und unwiderruflich, dass er aus oder im Zusammenhang mit dem Kauf- und Dienstleistungsvertrag mit der Gesellschaft keinerlei Ansprüche oder Forderungen gegen die Gesellschaft, deren Aktionäre, Verwaltungsräte und Geschäftsleitungsmitglieder hat und diesbezüglich auf eine Geltendmachung von allfälligen solchen Ansprüchen und Forderungen verzichtet."
Mit anderen Worten - aus den abgeschlossenen Kauf- und Dienstleistungsverträgen gibt es nichts mehr. Ein solcher Verzicht wäre umfassend und bezieht sich nicht nur auf primäre Ansprüche, sondern auch auf sekundäre Ansprüche, wie z.B. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder anderen Anspruchsgrundlagen.
2. ...... für 0,000583 % der Dividende der Aktionäre?
Nun mag man eine solche Vereinbarung unterschreiben, wenn denn die Gegenleistung stimmt. Zumindest in dem für Schweizer Kunden zur Verfügung gestellten - und wieder entfernten Entwurf ist folgendes zu lesen:
"Jeder Genussschein verleiht dessen Inhaber für den Fall einer Genussschein-Dividendenausschüttung einen anteilsmässigen Anspruch auf die Genussschein-Dividende, welche 0.000583 % pro Genussschein der von der Generalversammlung der Aktionäre beschlossenen Dividende ausmacht. Die Genussscheine sind an die von der Generalversammlung genehmigte Jahresrechnung und an die von der Generalversammlung beschlossene Verwendung des Bilanzgewinnes gebunden, insbesondere was die Festsetzung der Dividende anbelangt."
Die Umsetzung ist im Grunde auch nicht überraschend. Es ist völlig normal, dass sich die Genussschein-Dividende an der an die Aktionäre ausgeschütteten Dividende orientiert. Nur die Höhe ist eben so eine Sache. Was letztlich bei den Genussscheininhabern ankommt - wenn denn die Regelung wirklich so kommt - hängt eben insbesondere davon ab, welche Dividende die Aktionäre dann letztlich erhalten. Wenn das Unternehmen keinen Gewinn macht bzw. keinen Beschluss zur Ausschüttung fast, dann bekommen also auch die Genussscheininhaber nichts.
Vereinfacht ausgedrückt - niemand kann sagen, ob oder wann es hier tatsächlich zu Ausschüttungen an die Genussscheininhaber kommen wird. Das ganze ist eine Gleichung mit mehreren Unbekannten und dafür sollen die Käufer von Pflanzen auf Ihre Ansprüche aus den Kauf- und Dienstleistungsverträgen verzichten? Ob das wirklich ein guter "Tausch" ist, wird sich erst in einiger Zeit zeigen.
3. Was ist die Alternative?
Zunächst muss man sagen, dass es sich bei den Entwürfen nur eben um Entwürfe handelt. Ob diese letztlich auch so umgesetzt werden - vor allem in Bezug auf die deutschen KäuferInnen ist noch nicht klar. Tatsache ist aber auch, dass die Cannerald AG weder den verprochenen CBD-Anbau vornimmt, noch die Umsetzung des Genussschein-Tausches wirklich voran kommt. Da bringt es m.E. auch nichts, auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu schimpfen. Diese hatte nämlich z.B. im letzten Jahr Zweifel an der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an den Genussscheintausch geäußert. Einzelheiten können Sie hier nochmals nachlesen:
Cannerald AG - BaFin äußert Verdacht auf Verstoß gegen Informationspflichten bei Genussscheinen
Eben weil dies so ist, versuchen wir seit letztem Jahr eine Lösung zu erarbeiten, die ohne gerichtliches Verfahren auskommt. Allerdings hat die Cannerald AG die Versuche einer Lösung ohne Gericht leider abgelehnt. Daher haben wir nun die ersten Klagen gegen die Cannerald AG auf den Weg gebracht. Das hätten wir gern vermieden. Die Klagen sind gerichtet auf eine vollständige Rückzahlung der Kaufpreise. Wie dies genau geht, können Sie hier nochmals nachlesen:
CannerGrow / Cannerald AG - wie kommt man aus den Verträgen raus?
Im Grunde bleibt leider nur das gerichtliche Vorgehen.
Wenn Sie wissen möchten, ob ein auf Rückzahlung gerichtetes Verfahren wirtschaftlich möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, dann können Sie mich gern im Rahmen einer kostenlosen Erstbewertung ansprechen. Sie können das unten stehende Kontaktformular nutzen, Sie können mich unter 02621/6239288 anrufen oder Sie schreiben mir einfach eine mail an marc.gericke@gericke-recht.de .
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