CannerGrow / Cannerald AG - was ist da los?
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Das Geschäftsmodell der Cannerald AG hört sich gut an - Kunden erwerben in der Schweiz Cannabispflanzen mit niedrigem THC-Gehalt und erhalten die Blüten oder einen Verkaufserlös daraus. Nun berichten Kunden von Pflanzen, die für sie nicht angeschafft worden sein sollen und von fehlenden Dokumenten. Was ist da los?
1. Teilweise keine Pflanzen für Kunden vorhanden?
Eigentlich dachte ich nicht, dass der Fall in diese Richtung geht. Ich habe aber inzwischen mit Kunden gesprochen, die sagen, dass mit verschiedenen Begründungen bis jetzt noch gar keine Pflanzen für sie angeschafft worden wären. Teilweise soll dies damit begründet worden sein, dass ein neuer "Raum" für die Pflanzen gebaut wurde, teilweise soll es da dann einen Baustopp gegeben haben und teilweise soll ein Pilz der Grund dafür gewesen sein, dass es keine Pflanzen gibt.
Überprüfen lässt sich dass derzeit nicht. Hintergrund ist, dass zwar die Pflanzen im "Account" eingebucht worden sein sollen. Dieser "Account" ist aber nach einer Schilderung derzeit nur begrenzt nutzbar. Eine Kundin berichtete mir, dass man sich mit seinem Konto erst dann anmelden kann, wenn man die "Umwandlung" in Genussscheine akzeptiert. Das hatte diese Kundin jedenfalls nicht vor, sodass sie jedenfalls im Moment nicht in ihren Account kommt.
2. Überraschung: Vertragsdokumentation schwierig
Das erste, wonach der Jurist immer fragt, ist die vertragliche Grundlage. Ein Muster eines Kauf- und Dienstleistungsvertrages liegt mir vor. Auf meine Bitte hin, den jeweils unterzeichneten Vertrag mal zu übersenden, kam überraschend oft die Antwort, man habe nichts schriftlichen und es sei alles nur über das Internet gelaufen. Physisch haben die Kunden, mit denen ich gesprochen habe, jedenfalls nichts unterschrieben. Das wirft zumindest erst einmal Fragen auf.
3. Zustimmung zu den Genussscheinen?
Ich sehe die Ausgabe von Genussscheinen aus verschiedenen Gründen kritisch. Das reicht von rechtlichen Gründen zu der Zulässigkeit solcher Genussscheine bis hin zu tatsächlichen Gründen, da z.B. die Rahmendaten wie z.B. Rückzahlung zumindest mir bisher nicht bekannt sind. Die Gründe, warum ich das kritisch sehe, können Sie hier nochmals nachlesen:
Hinzu kommt folgendes: Die Frage der Zulässigkeit von CBD-Produkten bzw. die Erlaubnispflicht für CBD-Produkte und CBD-Pflanzen ist in Deutschland eine andere, als z.B. in der Schweiz. Wie inzwischen jedem bekannt sein dürfte, wurde der Besitz von THC-haltigen Pflanzen in diesem Jahr neu geregelt und vereinfacht. Im Rahmen dessen wurde auch die Zulässigkeit von CBD-Produkten gelockert. Unzulässig sind nach meiner Einschätzung aber noch immer unverarbeitete CBD-Pflanzenteile, wie eben z.B. Blüten oder aus Blüten hergestellte Tees. Es stellt sich also die Frage, welche rechtlichen Änderungen es gegeben haben soll, die die Cannerald AG gerade jetzt dazu bewogen hat, festzustellen, dass das betriebene Geschäftsmodell so jedenfalls in Zukunft nicht mehr funktioniert und auf Genussscheine umgestellt werden muss.
Die nun angebotenen Genussscheine sollte man auf jeden Fall nicht ohne anwaltlichen Rat akzeptieren. Hintergrund ist, dass damit möglicherweise ein Verzicht auf weitergehende Rechte verbunden sein könnte. Das hängt allerdings von der konkreten Ausgestaltung der Genussscheine ab, die mir noch nicht bekannt ist.
4. Anwaltlicher Rat sinnvoll
Inzwischen haben sich etliche Kunden und Kundinnen der Cannerald AG gemeldet, die mit einer Umwandlung in Genussrechte nicht einverstanden sind. Je nachdem, ob es für den jeweiligen Kunden bzw. die jeweilige Kundin tatsächlich Pflanzen gibt - was im Einzelfall geprüft werden muss - kommen unterschiedliche Vorgehensweisen in Betracht.
Sollten tatsächlich Pflanzen entgegen einer vertraglichen Verpflichtung nicht angeschafft worden sein, so kann mit dieser Begründung unter Umständen ein bestehendes Vertragsverhältnis beendet werden. Unter Umständen können auch Schadensersatzansprüche aufgrund einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht über die Zulässigkeit des Geschäftsmodells in Betracht kommen. Schließlich ist zu prüfen, ob die Kunden bzw. Kundinnen ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert wurden.
Wenn Sie wissen möchten, ob es aus Ihrer Sicht Sinn macht, der Umwandlung in Genussscheine zuzustimmen oder wenn Sie einfach nur auf Basis der aktuellen Entwicklungen Ihren Kaufpreis zurückhaben wollen, dann können Sie mich gern im Rahmen einer kostenlosen Erstbewertung ansprechen. Sie können das unten stehende Kontaktformular nutzen, Sie können mich unter 02621/6239288 anrufen oder Sie schreiben mir einfach eine mail an marc.gericke@gericke-recht.de .
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