CBD/Cannabidiol: Trend 2020! Achtung: Schwierige Rechtslage! Anwälte informieren!

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Dem Hanfinhaltsstoff Cannabidiol (CBD), der nicht berauscht, werden positive Eigenschaften zugesprochen, z. B. als Angstlöser, Schmerzmittel, Einschlafhilfe, Arthritis oder gar Epilepsie. 

Der Hanfinhaltsstoff CBD/Cannabidiol, der nicht berauscht, könnte sich zum Food-/und Arzneimitteltrend 2020 entwickeln. Hanfprodukte sind „in Mode“ und ihnen werden positive Eigenschaften wie entspannende Wirkung oder sogar Hilfe bei Schmerzen, Arthritis, etc. nachgesagt und in immer mehr Apotheken, Drogeriemärkten und sogar Discountern finden sich die „hippen“ Hanf- oder gar CBD-Produkte. Auch immer mehr Zeitschriften berichten über den „Hype um Hanf“, Produkten mit Hanf oder CBD als Inhaltsstoff werden hohe Wachstumsraten prognostiziert, was immer mehr Unternehmen auf den Plan ruft, um in diesem Segment tätig zu werden.

Doch Achtung, die Rechtslage ist nach wie vor höchst kompliziert, worauf Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg interessierte Unternehmen hinweisen.

Firmen und Personen, die sich nicht an die gesetzlichen Regularien halten, drohen empfindliche Strafen bis hin zu Haftstrafen und sollten daher immer rechtlich auf „Nummer sichergehen“, bevor sie ihre Produkte am Markt platzieren. 

Nach diversen Razzien in Berlin und Bayern (hier soll es insgesamt über 40 Razzien gegeben haben), warf die Staatsanwaltschaft den Unternehmen teilweise Handel mit Betäubungsmitteln vor.

In einem Strafprozess vor dem Landgericht Braunschweig werden hier sogar für die Betreiber einer Hanfbar, die „Hanfblütentee“ verkauft hatten, von der Staatsanwaltschaft hohe Haftstrafen gefordert.

Unternehmen, die denken, dass sie auf der „sicheren“ Seite sind, wenn sie Nahrungsergänzungsmittel mit unter 0,2 % THC-Gehalt (also dem berauschenden Bestandteil der Cannabis-Pflanze“) in den Verkehr bringen, seinen darauf hingewiesen, dass das leider nicht so ist, sondern immer im Einzelfall die jeweilige Zulässigkeit als Nahrungsergänzungsmittel oder Arzneimittel oder Kosmetikum, Tabakerzeugnis überprüft werden muss.

Probleme macht hier den Herstellern von Nahrungsergänzungsmitteln vor allem die EU-Novel-Food-Verordnung, wonach nach Art. 6 Abs. 2 NFV nur zugelassene und in der Liste der Europäischen Union aufgeführte Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Hier können Unternehmen zwar einen Antrag auf Zulassung als „Novel Food“ stellen, dieser ist jedoch mit sehr hohen Kosten von teilweise mehreren hunderttausend Euro verbunden und ist langwierig, denn so ist z. B. ein Antrag aus dem Jahr 2016 auf Zulassung von CBD als Novel Food immer noch nicht entschieden worden, weshalb für viele Unternehmen dieser Weg nicht in Betracht kommen dürfte.

Auch das BvL, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, hatte vor einiger Zeit bereits mitgeteilt, dass aus Sicht des BvL für CBD-haltige Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen entweder ein Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels oder ein Antrag auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels gestellt werden muss.

Die Rechtslage ist daher höchst kompliziert, weshalb auch teilweise große Unsicherheit besteht, ob nun alle CBD-Produkte der sog. Novel-Food-Verordnung unterfallen oder nur Produkte wie Kristalle, und andere CBD-Produkte, die z. B. im sog. „Kaltpressverfahren“ gewonnen wurden, nicht darunter fallen. Die Lage muss daher immer im Einzelfall abgeklärt werden unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage (der EU-Novel-Food-Katalog wurde z. B. 2019 geändert) und der aktuellen Rechtsprechung.

So hatten auch diverse Verwaltungsgerichte inzwischen ein vorläufiges Verkaufsverbot von CBD-Hanfextrakten bestätigt, so z. B. das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit einer Entscheidung vom 27.09.2019 oder auch das Verwaltungsgericht Hannover mit noch nicht rechtskräftigem Beschluss vom 18.11.2019, Az. 15 B 3035/19. Auch nach Ansicht des VG Hannover handelte es sich bei den dortigen streitgegenständlichen CBD-Hanfextrakten um ein zulassungspflichtiges „Novel Food.“

Auch das OLG Hamm hatte schon in einem Strafurteil vom 21.06.2016 mit dem Az. 4 RVs 51/16 ein Strafurteil gegen einen Händler erlassen. Im schlimmsten Fall drohen daher bei falscher Einschätzung der Rechtslage auch erhebliche strafrechtliche Konsequenzen.

Unternehmer, die Hanf- oder CBD-Produkte in Form von Nahrungsergänzungsmitteln oder Arzneimitteln auf den Markt bringen wollen, aber auch Unternehmen, die mit Verkaufsverboten der Behörden konfrontiert werden, sollten daher immer ihre rechtlichen Möglichkeiten überprüfen oder, ob es z. B. Sinn macht, gegen bereits ausgesprochene Verkaufsverbote etc. vorzugehen.

Da inzwischen Unternehmen auch verstärkt Arzneimittel auf CBD-Basis in den Markt und in die Apotheken bringen wollen, soll auch hier darauf hingewiesen werden, dass auch hier immer umfassend abgeklärt werden muss, welche Arzneimittelform unter Kosten- und Risikogesichtspunkten am sinnvollsten ist und auch mit einem verhältnismäßigen Zeitaufwand zu bewerkstelligen ist.

Interessierte Unternehmen, die im Bereich CBD tätig sein wollen, sollten daher unbedingt immer die rechtlichen Voraussetzungen einhalten, um auf der sicheren rechtlichen Seite zu sein und können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden.


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