Certificado de últimas voluntades – spanisches Letztwilligenverfügungszertifikat

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Seit 2015 regelt die europäische Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 welche Rechtsordnung auf einen Erbfall anwendbar ist. Die Verordnung erlaubt dem Testierenden sogar eine Rechtswahl. Er kann hiernach also die anwendbare Rechtsordnung auswählen und bestimmen. Mitunter erfahren die Erben von einer Rechtswahl erst nach dem Lesen des Testamentes und nach Testamentseröffnung. Gleichgültig, in welchem Staat die Erben leben oder Verstorbene mit spanischem Testament gelebt haben, kann es unumgänglich sein, von spanischen Behörden ein Original oder eine Abschrift des spanischen Testamentes zu bekommen. Auch spanische Konsulate im Ausland gehören zu solchen Behörden. Denn auch dort können Testamente hinterlegt und aufbewahrt werden. Ohne spanisches Certificado de últimas voluntades oder auch Certificado de actas de últimas voluntades genannt, d. h. ohne sog. spanisches Letztwilligenverfügungszertifikat, werden nach spanischem Recht auch zur Verwendung in Deutschland keine Testamente herausgegeben. Gerade auch ein Erbfall mit Bezügen nach Spanien, der vollständig in Deutschland abzuwickeln sein kann, verlangt dann nach einem auch international spezialisierten Rechtsanwalt. Vergleichbare Rechtsfragen stellen sich, sobald sich Vermögensteile der Erbmasse in anderen EU- oder Drittstaaten befinden. Rechtsanwalt Alexander Berg in Heilbronn und seine Kooperationskanzleien in Spanien und vielen weiteren Ländern der Erde beraten und vertreten gerade auch in solchen Fällen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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