CH2 Portfolia Ship No. 2 – Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Fonds „CH2 Portfolia Ship No. 2“ wurde vom dem Emissionshaus CH2 Contorhaus Hansestadt Hamburg AG aufgelegt. Das Kapital der Fondsgesellschaft CH2 Portfolia Ship No. 2 GmbH & Co. KGsollte am sogenannten Zweitmarkt zu erwerbende Schiffsfondsbeteiligungen investiert werden. Das geplante Fondsvolumen betrug laut Emissionsprospekt etwa EUR 14.998.000.

Die Fondsbeteiligung wurde unter anderem von der Postbank Finanzberatung AG vertrieben. Geworben wurde insbesondere damit, dass aufgrund der Schiffskrise Schiffsfondsbeteiligungen günstig erworben werden könnten: „Shoppen XXL“ heißt es im Emissionsprospekt und auf Werbematerial hieß. Die Fondsbeteiligung wurde unter anderem von der Postbank Finanzberatung AG vertrieben. 

Geworben wurde bei den Anlegern mit jährlichen Vermögenszuwachs von 7 % p.a. Der Gesamtmittelrückfluss war bei einer Laufzeit von 7 Jahren mit 149 % prognostiziert. 

Daraus wurde bekanntlich nichts, nur ein geringer Teil des von den Anlegern investierten Kapitals fand den Weg zurück zu diesen. Im Jahre 2018 teilte die Fondsgesellschaft mit, dass aufgrund der zu befürchtenden Zahlungsunfähigkeit die Liquidation der Gesellschaft die sinnvollste Lösung sei. Rückflüsse an die Anleger sind unter diesen Voraussetzungen wohl nicht mehr zu erwarten. 

Allerdings sollten betroffene Anleger sich nicht vorschnell mit dem Verlust abfinden. Zumindest sollte zuvor eine anwaltliche Prüfung erfolgen, ob Schadensersatzansprüche etwa wegen nicht anleger- oder anlagegerechter Beratung gegen die Beratungsgesellschaft bestehen, welche den Fondsempfohlen und/oder vermittelt hat. 

Nach unserer Erfahrung war die Risikoaufklärung oftmals ungenügend. Betroffene sollten jedoch nicht allzu lange warten, bevor anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen wird, da Schadensersatzansprüche 10 Jahre nach dem Fondsbeitritt verjähren. Eine anwaltliche Einschätzung der Erfolgsaussichten erfordert nicht viel Mühe und schafft Betroffenen schnell Klarheit. 

Sprechen Sie uns gerne an, wir beraten Sie gerne. 

Sollten Erfolgsaussichten bestehen, informieren wir Sie selbstverständlich auch über die zu erwartenden Kosten der Rechtsverfolgung. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Christoph R. Schwarz

Beiträge zum Thema