CheckTrade24 – Betrug? – anwaltliche Unterstützung

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Die Internethandelsplattform CheckTrade24 bietet im Rahmen ihres Internetauftritts auf ihrer Homepage unter der Domain checktrade24.com u. a. den Handel mit Differenzkontrakten (CFDs) sowie den Handel mit Kryptowährungen an, wobei angeblich mit der Kryptowährung Bitcoin, Ethereum und anderen führenden Kryptowährungen gehandelt werden könne.

Wir können nach einer detaillierten Überprüfung des Webseitenauftritts der Firma CheckTrade24 Anlegern letztlich nur dringend empfehlen, der Firma CheckTrade24 kein Kapital anzuvertrauen und von Handelsgeschäften über die Handelsplattform CheckTrade24 Abstand zu nehmen.

Es gibt im vorliegenden Fall einige Punkte die dafür sprechen, dass die Firma CheckTrade24 zumindest unseriös ist, wenn sie nicht sogar betrügerisch agiert.

Die Firma CheckTrade24 benennt im Rahmen ihres Internetauftritts beispielsweise noch nicht einmal eine Büroadresse oder eine Adresse, wo sie ihren Sitz hat. Erreichbar ist die Firma CheckTrade24 lediglich unter der Emailadresse: support@checktrades24.com.

Seriöse Internethandelsplattformen verfügen selbstverständlich über eine entsprechende postalische Anschrift.

Auch ein Hinweis darauf, wer die Betreibergesellschaft der Internethandelsplattform CheckTrade24 sein soll, fehlt. Entsprechende Handelsplattformen werden üblicherweise von Betreibergesellschaften gehalten.

Schließlich fehlt auch das gesetzlich vorgeschriebene, rechtsverbindliche Impressum mit einem Hinweis auf die vertretungsberechtigten Organe der Firma CheckTrade24 und mit einem Hinweis darauf, unter welcher Rechtsform die Firma CheckTrade24 agiert und in welchem Unternehmensregister sie eingetragen ist.

Im Übrigen erteilte keine staatliche Finanzaufsichtsbehörde der Firma CheckTrade24 eine Genehmigung, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten. Wäre dies der Fall, dann würde die Internethandelsplattform CheckTrade24 auf ihrer Homepage auf die Genehmigung einer entsprechenden staatlichen Aufsichtsbehörde verweisen und die Aufsichtsbehörde sowie die Registrierungsnummer, unter der sie seitens der Aufsichtsbehörde registriert wurde, benennen.

Das entsprechende Genehmigungsverfahren, das seitens der staatlichen Aufsichtsbehörden durchgeführt wird, ist zum Schutz der Anleger zwingend erforderlich. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens müssen Internethandelsplattformen umfangreiche Unterlagen vorlegen, um beispielsweise ihre Sachkunde, Zuverlässigkeit sowie Eigenkapitalausstattung, nachzuweisen.

Unseriöse bzw. betrügerische Internethandelsplattformen umgehen dieses Genehmigungsverfahren oft ganz gezielt, da sie wissen, dass sie eine entsprechende Genehmigung seitens einer staatlichen Aufsichtsbehörde nicht erhalten würden.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – dies ist die für Deutschland zuständige staatliche Aufsichtsbehörde – warnte im Übrigen am 14.03.2025 vor der Firma CheckTrade24 und teilte mit, dass nach ihren Erkenntnissen der Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet.

Darüber hinaus stellte die BaFin Folgendes fest:

„Der Betreiber der Website tritt lediglich unter der Bezeichnung CheckTrade24 auf, ohne Nennung einer Rechtsform. Er macht keinerlei Angaben zu seinem Geschäftssitz.

In letzter Zeit ist bereits eine Vielzahl an Websites mit nahezu identischem Inhalt bekannt geworden, vor denen die BaFin ebenfalls gewarnt hat. Dabei beginnt die Präsentation auf den Websites weit überwiegend mit folgendem Satz: „Betreten Sie mit [Name der Website] selbstbewusst die Handelsarena“. Dieser Eingangssatz ist in einigen Fällen geändert worden, wie auch auf der Website checktrade24.com, und lautet dann: „Treten Sie mit [Name der Website} selbstbewusst in die Handelswelt ein“ bzw. „Betreten Sie die Handelswelt selbstbewusst mit [Name der Website]“. Auf Englisch lautet der Satz: „Enter the Trading World with Confidence & [Name der Website]” bzw. (leicht fehlerhaft) „Step Confidently into the World of Trading with & [Name der Website]”. Der sonstige Inhalt der Websites ist im Wesentlichen jedoch identisch geblieben.“

Jede Firma, die in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Liegt keine entsprechende Genehmigung vor, dann stellt dies einen Verstoß gegen das Kreditwesengesetz (KWG) dar. Hierbei handelt es sich um kein Kavaliersdelikt und um keine bloße Ordnungswidrigkeit.

Vielmehr können Verantwortliche von Internethandelsplattformen, die unreguliert agieren, sogar gemäß § 54 KWG zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt werden.

Anleger, die bei der Plattform CheckTrade24 investiert haben bzw. ihr Guthaben nicht ausbezahlt erhalten bzw. Verluste erlitten haben, und Möglichkeiten zur Schadenswiedergutmachung wissen wollen, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.

Für eine erste Kontaktaufnahme bzw. ein Ersttelefonat, in dem Ansatzpunkte und z. B. Kostenfragen erörtert werden, entstehen auch keine Kosten.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner verfügt seit circa 30 Jahren über ein umfangreiches Know-how und Erfahrungen hinsichtlich der Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern, insbesondere auch in Kapitalanlagebetrugsfällen, wie im Cyberkriminalitätsbereich.

Weitere Informationen zum Thema Internethandelsplattformen und Anlagebetrug mit Kryptowährungen, Forex-Handelsgeschäften sowie im Bereich des Handels mit Differenzkontrakten können Sie auch unserer Homepage ebp-anlegerschutz.de entnehmen.


Rechtsanwaltskanzlei Engelhard, Busch & Partner GbR

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Kompetenz und Erfahrung seit 30 Jahren im Kapitalanlagerecht, Anlagebetrug 

Alexander Engelhard erhielt 1991 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Kapitalanlagerecht, Wertpapierrecht, Bank- und Börsenrecht, dem Recht der Warentermingeschäfte, dem internationalen Privatrecht, sowie in der Vertretung bei Anlagen über Internethandelsplattformen.

Rechtsanwalt Engelhard ist Mitherausgeber der Zeitschrift „Anlegerschutzrecht Aktuell“ und darüber hinaus für verschiedenste Veröffentlichungen im Bereich des Kapitalanlagerechts verantwortlich.

Bereits im Jahre 2010 wurde die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner als besonderes empfehlenswerte Adresse seitens des Nachrichtenmagazins Focus in die Focus-Liste der Spezialisten im Kapitalanlagerecht aufgenommen, wobei die Kanzlei sowohl von Mandanten als auch von Kollegen mehrfach empfohlen wurde. Auch seitens der Zeitschrift Juve, die jährlich ein Ranking zu empfehlenswerten Wirtschaftskanzleien erstellt, wurde die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner von Wettbewerbern fachlich sehr gut beurteilt bzw. als erfahren im Kapitalanlegerschutz bezeichnet.

Foto(s): https://www.kanzlei-ebp.de/die-kanzlei/rechtsanwalt-alexander-engelhard


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