Chef fordert Aufhebungsvertrag

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Nicht selten werden uns im Rahmen unserer Beratungsarbeit von Arbeitnehmern arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge vorgelegt, die sinngemäß folgenden Inhalt haben: „Der Abschluss des Aufhebungsvertrags erfolgt aus dringenden, betrieblichen Gründen.“

Häufig werden wir dann gefragt, ob bei Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrags eine Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit oder das Jobcenter droht. Wie ist die Rechtslage?

Unsere Antwort: Im Bereich des SGB II wird keine „Sperrzeit“ drohen, weil das SGB II eine Sperrzeit – wie im SGB III vorgesehen – nicht kennt. Im SGB II geht es eher um Sanktionen, sprich Absenkung der Leistungen für bestimmte Zeit.

Im SGB III – Zuständigkeit: Bundesagentur für Arbeit – ist die Sache (leider) ziemlich eindeutig. Die fachlichen Weisungen sehen vor: „Ein Aufhebungsvertrag beendet unmittelbar das Arbeits- und das Beschäftigungsverhältnis. Darin liegt stets ein Auflösungssachverhalt.

Ob das Arbeitsverhältnis auch durch rechtmäßige Kündigung beendet werden konnte, ist für den Auflösungssachverhalt unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Aufhebungsvertrag gegen den Willen des Arbeitslosen nicht zustande kommen konnte.“

Eine Sperrzeit wird sich ohne Hinzutreten ganz besonderer Umstände daher nicht vermeiden lassen.

Wir regen an, jeden Aufhebungsvertrag vor Abschluss prüfen zu lassen. Die Prüfung sollte nicht beim Zahnarzt erfolgen, sondern beim Fachanwalt für Arbeitsrecht.


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