Coin-bridge.com – Warnhinweis der FCA

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Zur Handelsplattform Coin-bridge.com wird auf der Internetseite dargestellt, dass es das Ziel bei Coin-bridge sei, die Finanzlage der Kunden durch eine kompromisslose automatisierte Finanzsoftware für Forex und Binärsoftware zu verbessern.

Auch wird dargestellt, dass ein ausgezeichneter Ruf, ein innovativer Ansatz und profitable Arbeitsbedingungen die Hauptvorteile seien und man deshalb die erste Wahl von über einer Million Kunden sei und Coin-bridge Trader den Kunden auf der ganzen Welt eine zuverlässige, konsistente und profitable Finanzunterstützung bietet und die Investitionen in die Handelsplattformen hochsicher seien und ausschließlich von den erfahrenen Händlern verwaltet würden, um ein besseres Risikomanagement und profitablen Handel zu gewährleisten.

Für Anleger sollen also über Coin-bridge u. a. Anlagen in binären Optionen und Forex-Geschäfte möglich sein.

Derartige Anlagen sind aber mit hohen Verlustrisiken verbunden.

Bei binären Optionen handelt es sich um Derivate, die auf einen Barausgleich abzielen. Ob dieser stattfindet, ist davon abhängig, ob vor Ablauf eines Preises des Kurses oder des Wertes eines Basiswertes ein genaues Ereignis eintritt. Es handelt sich also um eine Wette, um steigende oder fallende Kurse von Preisen einer Aktie oder eines bestimmten Wertes. Falls das entsprechende Ereignis ausbleibt, resultiert daraus ein Totalverlust.

Es findet auch kein Handel von binären Optionen an Börsen statt.

Warnhinweis der FCA

Die britische Finanzmarktaufsichtsbehörde, die FCA, hat eine Warnung veröffentlicht, dass die Coin-bridge.com über keine Erlaubnis der FCA verfügt, in Großbritannien Finanzdienstleistungen zu erbringen oder über die Handelsplattform Finanzprodukte anzubieten.

Möglichkeiten für Anleger von Coin-bridge

Wenn Anlegern in Deutschland Forex-Geschäfte oder binäre Optionen angeboten werden, bedeutet dies einen Eigenhandel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 10 Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG).

Dafür benötigt der Anbieter aber eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), über die die Betreiber von Coin-bridge.com, soweit bekannt, nicht verfügen.

Bei dem Betreiben von Wertpapierdienstleistungen ohne Erlaubnis kann einem Anleger eine Schadensersatzanspruch zustehen.

Auch besteht keine Regulierung oder Genehmigung der britischen Finanzmarktaufsichtsbehörde, der FCA.

Falls Sie bei Anlagen über Coin-bridge.com Problem haben, steht Ihnen die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner gerne zur Besprechung von Ihren Fragen und rechtlichen Optionen zur Verfügung.

Für ein Ersttelefonat, in dem Ansatzpunkte und z. B. Kostenfragen erörtert werden, entstehen auch ohne weitere Tätigkeiten keine Kosten.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner verfügt auch seit circa 30 Jahren über ein umfangreiches Know-how und Erfahrungen hinsichtlich der Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern.

Stand: 28.03.2024

Kompetenz und Erfahrung seit 30 Jahren im Kapitalanlagerecht, Anlagebetrug 


Oliver Busch erhielt seine Zulassung als Rechtsanwalt 1992. Er ist Mitglied im Verein für Bankrechtskunde und im Rechtsforum-Finanzdienstleistungen e. V..

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.

Rechtsanwalt Busch aus München ist Mitherausgeber der Zeitschrift „Anlegerschutzrecht Aktuell“ und er ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig

Foto(s): https://www.kanzlei-ebp.de/wp-content/uploads/2013/11/Farbe-9147.jpg


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