Veröffentlicht von:

„Colonia Dignidad – Es gibt kein Zurück“: Waldorf-Frommer-Abmahnung – So reagieren Sie richtig!

  • 4 Minuten Lesezeit

Seit einigen Tagen vertreten wir einen Mandanten, welcher eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten hat. Die Kanzlei mahnt im Auftrag der Majestic Filmverleih GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an dem Film „Colonia Dignidad – Es gibt kein Zurück“ ab. 

 „Colonia Dignidad – Es gibt kein Zurück“ ist ein Thriller aus dem Jahr 2016. In den Hauptrollen zu sehen sind Emma Watson und Daniel Brühl. Der Film handelt von der Sekte Colonia Dignidad in Chile. Die Stewardess Lena und ihr Freund Daniel nehmen in Chile im Jahr 1973 an einer Demonstration teil, welche sich gegen General Pinochet wendet, welcher nach einem Putsch an die Macht kommt. Hierbei werden unzählige Menschen festgenommen und verschleppt, darunter auch Daniel. Lena setzt alles daran ihn zu finden und stößt auf die Sekte, welcher man nachsagt, dass dort Menschen gefoltert werden. 

Wie lautet der in der Abmahnung enthaltene Vorwurf?

Mit einer Abmahnung wird eine Person durch eine andere Person dazu aufgefordert, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. 

Der Vorwurf ist stets die unerlaubte Vervielfältigung des oben genannten Films. Es geht also nicht um einen illegalen Download, sondern um den Upload, da bei der Nutzung von Tauschbörsen immer auch eine gleichzeitige Verbreitung des Films stattfindet. 

Die Kanzlei Waldorf Frommer macht mit dem Abmahnschreiben folgende Forderungen geltend:

  • Die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie
  • die Zahlung einer Gesamtsumme in Höhe von 915,00 Euro, welche sich aufteilt in die Zahlung von Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz. 

Rechtslage bei der Nutzung von Internettauschbörsen

Ausgangspunkt eines jeden Verfahrens ist die durch die Rechtsprechung geschaffene Annahme, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. 

Jeder Anschlussinhaber, der eine Abmahnung erhält, muss also schon wegen dieser bestehenden Vermutung der Täterschaft auf eine Abmahnung reagieren. 

Die Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und die Erstattung von Abmahnkosten werden wegen dieser vermuteten Haftung des Anschlussinhabers gegen ihn gerichtet. Eine Unterlassungserklärung muss aber nur dann abgegeben werden, wenn der Anschlussinhaber entweder Täter oder sogenannter Störer ist, er die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht hat. Ist die Tat beispielsweise durch Lebensgefährten, Freunde, Mitbewohner oder Familienangehörige begangen worden, so ist der Abgemahnte dann nicht als Täter verantwortlich. Scheidet seine Haftung als Störer ebenfalls aus, weil er die Tat auch nicht gefördert hat, kann man ihm keinen Vorwurf machen, sodass er keine Unterlassungserklärung abgeben muss und auch keine Zahlung zu leisten hat. 

Sekundäre Darlegungslast

Liegt oben genannter Fall vor, obliegt Ihnen dann allerdings noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Zu prüfen ist dann, ob und gegebenenfalls welcher Dritter zur konkreten Tatzeit Zugriff auf Ihren Internetanschluss hatte. 

Gelingt Ihnen die Erbringung der sekundären Darlegungslast, schulden Sie weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch die Zahlung der geforderten Beträge.

Das Problem mit der sekundären Darlegungslast ist jedoch, dass die Gerichte die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast unterschiedlich beurteilen. Für das eine Gericht ist es ausreichend, wenn Sie vortragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ein anderes Gericht fordert wiederum, dass Sie darlegen, welche Person konkret zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung den Anschluss benutzte. 

Ganz aktuell hat der BGH mit Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15, klargestellt, dass der Adressat der Abmahnung im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast lediglich vortragen muss, dass Dritte Zugang zu dem Anschluss hatten und den theoretisch möglichen Täter benennen. Zudem muss er die Nachforschungen lediglich auf den möglichen Zugriff und Namen des potentiellen Täters beziehen.

Sie sollten sich dringend von einem Anwalt beraten lassen, ohne Anwalt ist es kaum möglich. Lassen Sie sich von uns helfen, wir können Ihnen mit unserer weitreichenden Erfahrung insbesondere in Abmahnfällen zur Seite stehen. 

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht      mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf. 

Unsere Empfehlung an Sie

Unsere Empfehlung an Sie ist somit, die Abmahnung ernst zu nehmen. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf. 

Wenden Sie sich an uns, wir streben keinen Vergleich mit der Abmahnkanzlei an, sondern haben uns das Ziel gesetzt, eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden. 

Wir bieten Ihnen folgende Vorteile:

  • kostenfreie, kompetente Ersteinschätzung per Telefon
  • kein Termin vor Ort erforderlich
  • profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen
  • Vertretung zum fairen, transparenten Pauschalhonorar ohne versteckte Kosten
  • schnelle und effiziente Kommunikation per Telefon
  • bundesweit tätig bei Abmahnungen

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Kontaktieren Sie uns und profitieren Sie von der Fachkunde eines auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalts. 

Ihre Kanzlei Brehm


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Brehm

Beiträge zum Thema