Compliance – nun doch auf dem Weg zum Gesetz? Der Koalitionsvertrag der GroKo 2018

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Kleine und mittelständische Unternehmen sehen sich weiter mit den Anforderungen zur Implementierung von Compliance-Management-Systemen (CMS) konfrontiert. Hierbei zeigt sich bisweilen ein gewisses Maß an Resignation, nämlich zu der Frage: Was muss ich als Unternehmer überhaupt machen? Oder auch getreu dem Motto: „Das haben wir schon immer so gemacht“.

Sowohl die eine wie auch die andere Reaktion wird sich in absehbarer Zukunft zum Nachteil des Unternehmens auswirken, sofern das Thema Compliance nicht auf der Agenda eines jeden Unternehmers steht.

Dem Koalitionsvertrag zur Großen Koalition ist unter Punkt X. die nicht zu überlesende Überschrift „Unternehmenssanktionen“ zu entnehmen. 

Hiernach hat sich die GroKo auf die Agenda geschrieben, dass Wirtschaftskriminalität wirksam verfolgt und geahndet werden soll und in diesem Zusammenhang – bemerkenswert, weil richtungsweisend in Abkehr von dem Opportunitätsprinzip des bislang einschlägigen Ordnungswidrigkeitenrechts – für eine bundeseinheitliche Rechtsanwendung gesorgt werden soll.

Bereits im Jahr 2013 sorgte der Diskussionsentwurf des Justizministeriums NRW zur Einführung eines Verbandsstrafrechts für Aufmerksamkeit, verlief jedoch mehr oder minder im Sande, nachdem diesem Entwurf entgegengehalten wurde, dass das bestehende Ordnungswidrigkeitenrecht zur Sanktionierung von Unternehmen bei Aussichtspflichtverletzungen ausreichend sei. U. a. mit dem „Diesel-Skandal“ erfuhr der seinerzeitige Entwurf eine weitere Auseinandersetzung über die Abkehr vom bisherigen Ordnungswidrigkeitenrecht hin zu einem Unternehmensstrafrecht. Der hierzu aktuell am meisten diskutierte neue Entwurf findet sich im „Kölner Entwurf eines Verbandssanktionsrechts“ der Forschungsgruppe Verbandsstrafrecht der Universität Köln.

Beiden Entwürfen gemein ist die Intention, Regelungen im Zusammenhang mit erforderlich gehaltenen CMS in Gesetzesform zu bringen. Sollte sich die Große Koalition in Umsetzung des Koalitionsvertrages dieser Vorschläge/Ideen annehmen, wird es zu einem Regelwerk kommen, welches Unternehmen zwingen wird, verstärkt auf die Implementierung von CMS zu achten, um einer Sanktion effektiv zu begegnen bzw. wird der Zwang entstehen, unter Kontrolle ggf. eines Dritten, den ein Gericht bestimmt, CMS in das Unternehmen zu implementieren.

Die Implementierung und Pflege von CMS bei einem Unternehmen hat bei der Bestimmung, welche Sanktion und in welcher Höhe gegen dieses zu verhängen sei, bereits in der Vergangenheit – also unter dem Regime des noch geltenden Ordnungswidrigkeitenrechts – Berücksichtigung gefunden. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 09.05.2017 (Az. 1 StR 265/16) ausdrücklich bestätigt, dass für die Bemessung der Geldbuße zudem von Bedeutung sei, inwieweit das Unternehmen seiner Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effizientes Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob das Unternehmen in der Folge dieses Verfahrens entsprechende Regelungen optimiert und ihre betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden.

Sich der Einführung von CMS aus Resignation oder Trotz zu versperren, wird sich nachteilhaft zu Lasten des Unternehmens auswirken. Der Gesetzgeber wird keine Differenzierung zwischen Weltkonzernen und mittelständischen Unternehmen machen (können). Danach wird der Anwendungsbereich eines möglichen Verbandsstraf- oder Sanktionsrechts für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Größe eröffnet sein. Allenfalls kann sich eine Sanktionsstrafe an der jeweiligen Umsatzgröße als Differenzierung zwischen großen und kleinen Unternehmen anbieten. Auch dies hat die Große Koalition erkannt, wenn sie in ihrem Vertrag in Aussicht stellt, dass die geltende Bußgeldobergrenze von bis zu 10 Millionen Euro für kleinere Unternehmen zu hoch und für große Konzerne zu niedrig sei.

Fazit:

Die Implementierung von CMS mag auf den ersten Blick als Belastung des Unternehmens empfunden werden. Die unternehmerisch notwendigen Maßnahmen dennoch schon heute zu ergreifen, wird sich als messbarer Mehrwert und echter Wettbewerbsvorteil herausstellen, den es für die angesprochenen Unternehmen zu nutzen gilt.


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