Wann erbringt ein Anzeigenverlag den geschuldeten Werkerfolg?

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Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 04.04.2017 – Geschäftsnummer 24 C 246/16 (nicht veröffentlicht). 

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hatte sich mit der Klage eines im gesamten Bundesgebiet tätigen Anzeigenverlages zu befassen, der ein Berliner Unternehmen, welches durch uns vertreten wurde, auf Werklohnzahlung in Anspruch genommen hatte.

Dieser Anzeigenverlag verlangte von dem Unternehmen Werklohn aus einem Anzeigenvertrag über eine Anzeigenschaltung in der vom Verlag herausgegebenen Broschüre „Ratgeber für Schulabgänger und Berufseinsteiger“. Diese Broschüre sollte an Auslagestellen versandt werden und dort zur Auslage kommen.

Gegen den auf den ersten Blick begründet erscheinenden Anspruch des Anzeigenverlages konnten wir das Unternehmen erfolgreich verteidigen. Die Klage wurde abgewiesen, nachdem der klagende Anzeigenverlag auf unseren Vortrag hin weder nachweisen konnte, dass die als „Infopost“ versandte Broschüre durch die von dem Anzeigenverlag bestimmten Auslegestellen dem Endverbraucher auch tatsächlich zugänglich gemacht, noch in der Lage war zu belegen, dass eine Vereinbarung mit der jeweiligen Auslegestelle, die Broschüren über einen bestimmten Zeitraum auch auszulegen, getroffen worden war.

Fazit:

Sollten Sie ein Inserat über einen Anzeigenverlag schalten wollen, handeln Sie nicht vorschnell. Jeder seriöse Anzeigenverlag wird Ihnen Bedenkzeit vor einem möglichen Vertragsschluss einräumen. Legen Sie vor Vertragsschluss verbindlich fest, welche Reichweite Ihr Inserat haben soll. Ist die gewünschte Reichweite deckungsgleich mit den angebotenen Auslegestellen? Widersprechen Sie einem Vorbehalt des Anzeigenverlags, wonach dieser im Bedarfsfall andere Auslegestellen beauftragen kann. Nehmen Sie vor Vertragsschluss wenigstens stichprobenartig Kontakt mit den angebotenen Auslegestellen auf und erfragen Sie, ob es tatsächlich zu einer Auslage der mit Ihrem Inserat versehenen Broschüre kommt und für welche Dauer die Auslegung verbindlich erfolgen wird.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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