Computerbetrug durch Ausgeben als (falscher) Polizeibeamter
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Betrugsmaschen und der Computerbetrug
In einer mittlerweile so digitalisierten und vernetzten Welt werden verschiedenste Betrugsmaschen genutzt, um Menschen um ihr Geld zu bringen. Insbesondere Senioren stehen häufig im Fokus der Täter, da sie bei diesen als leichte Ziele angesehen werden. Die Täter nutzen dabei gezielt die Unsicherheiten und Gutmütigkeit der Menschen aus, um finanzielle Schäden zu verursachen. So warnt das BKA unter anderem vor den sogenannten „Schockanrufen“. Bei diesen wird zum Beispiel vorgespielt, dass ein Angehöriger einen Verkehrsunfall verursacht habe und nun dringend finanzielle Hilfe brauche. In einem solchen Fall wird das vermeintliche Szenario auch häufig durch eine weinerliche Stimme oder eine ähnliche Dramatik nachgespielt, um die Dringlichkeit der erstrebten Zahlung zu unterstreichen. Aber auch das Ausgeben als Polizeibeamter, um sich z.B. die Bankkarte geben zu lassen, ist eine bekannte Betrugsmasche. Dabei kommen mehrere Delikte in Betracht, die der Täter durch ein solches Verhalten verwirklicht haben kann. Zum einen der Betrug nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB). Aber auch der Computerbetrug gem. § 263a StGB wird in einigen Fällen diskutiert. § 263a Abs. 1 StGB lautet wie folgt:
„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Betrug von Senioren: Ausgeben als Polizeibeamter
Mit einer derartigen Betrugsmasche musste sich auch der Bundesgerichtshof (5 StR 80/24) in seinem Beschluss vom 14. März 2024 beschäftigen. Der Angeklagte war Teil einer Bande, die, indem sie sich als falsche Polizeibeamten ausgaben, Senioren um ihr Erspartes brachten. Dafür wurden die Geschädigten dazu veranlasst, ihre Bankkarte sowie Geheimnummer herauszugeben, womit der Angeklagte dann anschließend an Geldautomaten Geldauszahlungen tätigte. Das Landgericht Kiel sah darin unter anderem einen Computerbetrug.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Dem stimmt der Bundesgerichtshof jedoch nicht zu. Demnach handelt nicht schon derjenige unbefugt im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB, der die Daten entgegen dem Willen des Berechtigten verwendet oder diese Daten rechtswidrig erlangt hat. Vielmehr handelt es sich bei einer derartigen Abhebung am Bankautomaten nur um einen Computerbetrug, wenn auch die Abhebung an einem Bankschalter rechtlich als Betrug gewertet werden würde. Der Angeklagte hat die Karten und Geheimnummern aber hier von den berechtigten Karteninhabern erhalten. Dass die Geschädigten über die Art der Verwendung der Karte getäuscht wurden, macht das Verwenden der Karte nicht zu einem unbefugten Verwenden im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB.
Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich wegen Betruges strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.
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