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Computervirus per gefälschter Filesharing-Abmahnung

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Seit Montag dem 07.07.2014 versenden Unbekannte Spam-E-Mails, welche auf den ersten Blick Abmahnungen von realen, namhaften Rechtsanwaltskanzleien gleichen. Dem jeweiligen Empfänger wird eine Urheberrechtsverletzung, namentlich die widerrechtliche Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken vorgeworfen. Die Details zur Rechtsverletzung sind einer, der Email angehängten “.zip” Datei enthalten. Durch das Aufbauen einer Drohkulisse soll der Empfänger der E-Mail zum Öffnen der angehängten Datei animiert werden.

Nicht zum ersten Mal verwenden Spam-Versender Briefköpfe von namhaften Anwaltskanzleien um die Empfänger der Spammails zum Öffnen einer Datei zu animieren, welche aller Wahrscheinlichkeit nach schädliche Software o. Ä. enthält. Der Empfänger einer solchen E-Mail sieht sich dem üblichen Szenario einer Filesharing – Abmahnung gegenüber und wird aufgefordert, einen Betrag zwischen € 200,00 und € 500,00 zu zahlen. Ein erster Hinweis darauf, dass die erhaltene Abmahnung “nur” Spam ist, ist die gesetzte Zahlungsfrist von 48 Stunden. Grundsätzlich misst die Frist zur Zahlung von Schadensersatz und/oder Rechtsanwaltskosten bei realen Abmahnungen mindestens 14 Tage.

Ein weiteres Indiz für eine gefälschte Abmahnung ist der Umstand, dass mit der Abmahnung nicht die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert wird, sondern lediglich die Zahlung eines Betrages. Doch gerade die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches ist primärer Sinn und Zweck einer Abmahnung.

Zuletzt bleibt festzuhalten, dass der Versand von Abmahnungen per E-Mail zwar grundsätzlich rechtlich zulässig ist, die seriösen Rechtsanwaltskanzleien jedoch nach wie vor ihre Abmahnungen per Post verschicken.

Sollten Sie folglich eine solche E-Mail erhalten haben, empfehle ich dringend, die angehängte Datei keinesfalls zu öffnen und die E-Mail direkt in den Spam-Ordner zu verschieben. Selbstverständlich sollten Sie keine Zahlungen auf eine solche E-Mail vornehmen. Darüber hinaus können Sie diesen Sachverhalt auch bei der Polizei anzeigen, da es sich nach hier vorliegenden Erkenntnissen um einen Betrugsversuch handelt.

Sofern Sie hierzu Fragen haben, kontaktieren Sie meine Kanzlei gerne.


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