Cookie-Speicherung nur bei aktiver Einwilligung des Nutzers

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Verwendet der Anbieter einer Website Ankreuzkästchen zur Einwilligung in die Nutzung von Cookies, in denen das betreffende Kreuzchen schon voreingestellt ist, so ist dies keine wirksame Einwilligung des Nutzers in das Speichern von Cookies. Das entschied der EuGH (Az.: C-673/17).

Verbraucherverband gegen Online-Gewinnspielanbieterin

Der Bundesverband der Verbraucherverbände klagte gegen eine deutsche Online-Gewinnspielanbieterin, die solche voreingestellten Ankreuzkästchen zur Einwilligung in die Speicherung von Cookies verwendete. Auch wenn das voreingestellte Häkchen entfernt werden konnte, so lag die Einwilligung in die Speicherung der Cookies erst einmal automatisch vor.

Der BGH verwies den Fall zur Prüfung der einschlägigen EU-Datenschutzvorschriften an den EuGH.

Die Entscheidung des EuGH

Das Unionsrecht solle vor jedem Eingriff in die Privatsphäre schützen. Daher müsse laut EuGH die Einwilligung in die Speicherung von Cookies aktiv für den konkreten Fall durch den Nutzer erfolgen. Voreingestellte Ankreuzkästchen seien keine aktive Einwilligung, sondern führten vielmehr zu einer automatischen Einwilligung in die Speicherung von Cookies. Weiter müsse der Nutzer über die Funktionsdauer der Cookies und mögliche Zugriffsmöglichkeiten durch Dritte informiert werden.

Einschätzung und Empfehlung

Das Urteil des EuGH stärkt den Verbraucherschutz und kann für mehr Transparenz bei der Verwendung von Cookies sorgen. Gleichzeitig sieht die Werbebranche in den nun notwendigen zusätzlichen Klicks eine Mehrbelastung für Nutzer, die im Ergebnis nicht zu einem effektiveren Datenschutz führe. Eine wirkliche Einschränkung der Verwendung von Cookies stellt das Urteil für Anbieter jedoch nicht dar.


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