DSGVO: Tracking & Analytic Tools – Einwilligung des Nutzers erforderlich bei Google-Analytics & Co?

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Tracking und Analytic Tools sind mittlerweile wesentlicher Bestandteil des Online-Marketings und heutzutage nicht mehr wegzudenken. Hierzu gehören zahlreiche kostenlose und kostenpflichtige Tools, wie z. B. Google Analytics, die eine Nachverfolgung des Nutzerverhaltens ermöglichen. In technischer Hinsicht ist das Auslesen von Nutzerdaten zwar leicht; allerdings trifft die Umsetzung auf zahlreiche datenschutzrechtliche Hürden. 

Gibt es einen Unterschied zwischen Tracking und Analytics?

Ja. Bei Analytics handelt es sich um ein Verfahren, das statistisch die Reichweite eines Online-Dienstes misst. Dazu gehört z. B. die jeweilige Verweildauer der Nutzer auf einer Website.

Hingegen fallen unter Tracking alle Verfahren, die einen Nutzer identifizieren und das Nutzerverhalten über einen längeren Zeitraum auswerten. Ziel ist es, dem Nutzer persönliche Merkmale/Interessen zuzuordnen und es geht hierbei gerade nicht um eine statistische Auswertung der Website.

Bei Google Analytics handelt es sich um ein Tool, dass sowohl eine Analytics- als auch eine Tracking-Funktion vorweist.

Ist eine Einwilligung des Nutzers für die Verwendung von Tools erforderlich?

Immer, wenn im Sinne der DSGVO personenbezogene Daten verarbeitet werden, muss eine der Bedingungen von Art. 6 Abs. 1 DSGVO als Grund für die Datenverarbeitung erfüllt sein. Dies kann durch eine Einwilligung, einen Vertrag oder ein berechtigtes Interesse erfolgen.

Im Falle der Verwendung eines reinen Analytic Tools liegt häufig ein berechtigtes Interesse des Websitebetreibers vor, sodass keine explizite Einwilligung eingeholt werden muss. Als verantwortlicher Websitebetreiber kann in diesem Fall die Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO „berechtigtes Interesse“ gestützt werden. Wichtig ist hierbei insbesondere, dass sich das eingesetzte Analytic Tool zweckmäßig nur auf die statistische Analyse ausrichtet. Andernfalls muss eine Einwilligung des Nutzers eingeholt werden.

Hingegen muss beim Tracking Tool (fast) immer eine Einwilligung eingeholt werden. Dies ist der Fall, da die Anbieter der Tracking Tools die Daten für eigene Zwecke verwenden, wie es zum Beispiel für Google bei Google Analytics gilt. In diesem Fall dürfen Tracking Tools nur auf Grundlage einer Einwilligung des Nutzers nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO eingesetzt werden. Dabei muss die Einwilligung freiwillig erfolgt sein und durch eine Erklärung ausdrücklich abgegeben werden [Art. 4 Nr. 11 DSGVO]. Für eine strengere Informationspflicht gegenüber den Nutzern und eine Einwilligungspflicht bei Cookies sprach sich auch zuletzt im Oktober 2019 der EuGH aus [EuGH, Urt. v. 1.10.2019, Az. C-673/17].

Doch wie binden Sie Tracking und Analytic Tools rechtssicher und datenschutzkonform in Ihre Website ein?

Bei der Auswahl der Tools müssen diese zunächst genau auf Ihre DSGVO-Konformität geprüft werden. Im zweiten Schritt sollten Sie überprüfen, ob bei der Verwendung des jeweiligen Tools eine Einwilligung des Nutzers erforderlich ist oder nicht. Oftmals werden die angebotenen Lösungen für automatisierte Einwilligungen durch die Toolanbieter den Anforderungen der DSGVO nicht gerecht.

Sie haben ebenfalls eine datenschutzrechtliche Frage? Hierfür können Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch per Telefon oder E-Mail kontaktieren. Unsere Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg mit Sitz in Berlin und Hamburg wird bundesweit im Bereich des Datenschutzrechts tätig. In unseren Kompetenzbereich gehört die DSGVO-konforme Gestaltung Ihrer Website. Zögern Sie daher nicht und rufen Sie für ein unverbindliches Gespräch an.


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