BGH: Aktive Einwilligung zur Werbe-Cookie-Speicherung bei Webseitennutzung

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Der BGH hat in seinem mit Spannung erwarteten Urteil vom 28.05.2020 (I ZR 7/16, Cookie-Einwilligung II / Planet49) wichtige Klarstellungen für den Einsatz von Cookies im Zusammenhang mit Werbung/Marketing getroffen.

Nach Auffassung des BGH müssen Betreiber von Webseiten vor dem Einsatz von Cookies zum Zwecke der Werbung oder der Marktforschung zwingend vorher die aktive Einwilligung von Usern (Opt-In) einholen. Das bedeutet, dass mit Ausnahme von „essentiellen Cookies“ voreingestellte Cookies verboten sind.

Zuvor hatte der BGH die Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem entschiedenen Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH hatte erklärt, dass die von Planet49 eingeholten Einwilligungen datenschutzrechtlich rechtswidrig sind, da eine aktive Einwilligung erforderlich gewesen sei und wegen der Koppelung der Einwilligung an die Gewinnspielteilnahme nicht von einer freiwilligen Erklärung auszugehen sei (unser Rechtstipp von Oktober 2019).

Nun hat der BGH klargestellt, dass Cookies zu Werbezwecken und zur Profilbildung (Tracking) nur nach vorheriger aktiver Einwilligung eingesetzt werden dürfen. Damit sind Einwilligungen für Werbe-, Tracking-Cookies mittels eines voreingestellten Ankreuzkästchens (Checkbox) höchstrichterlich nicht mehr erlaubt.

Da der § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG eine Opt-Out-Lösung vorsieht, bestand eine große Rechtsunsicherheit. Diese Unsicherheit hat der BGH nun gelöst, indem er einer EU-rechtskonformen Auslegung des deutschen Rechts den Vorzug gab.

Betreiber von Webseiten sollten daher mit anklickbaren Kästchen in Cookie-Bannern arbeiten, wobei nur bzgl. notwendiger/essentieller Cookies eine Voreinstellung gegeben sein sollte. Was notwendig ist, ist wiederum eine Frage des Einzelfalls.

Bei Fragen zum Thema Datenschutzrecht wenden Sie sich gerne an RA Dr. Baran Kizil, LL.M.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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