Corona-Epidemie – Quarantäne und Entschädigungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
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Die Ausgangslage: Die Corona-Krise zwingt die Bundes- und Landesbehörden derzeit zu immer strikteren Maßnahmen. Um den SARS-CoV-2-Virus einzudämmen, werden nicht nur Menschen, die an der Krankheit Covid-19 erkrankt sind, in Quarantäne genommen, sondern auch Personen, die mit Erkrankten Kontakt hatten oder sich in definierten Risikogebieten aufgehalten haben.
Die Frage: Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber stellt sich regelmäßig die Frage, wer die finanziellen Lasten einer solchen Quarantäne-Maßnahme eigentlich trägt. Muss der Arbeitgeber Lohn fortzahlen? Was ist mit Krankengeld? Gibt es Entschädigungen?
Für Arbeitnehmer: Ist der Arbeitnehmer tatsächlich selbst an Covid-19 erkrankt, so gelten die normalen Regeln zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Sechs Wochen lang wird der Arbeitnehmer also weiterbezahlt. Danach greifen die Regeln des Sozialversicherungsrechts mit der Zahlung des Krankengeldes.
In den Fällen, in denen die Gesundheitsbehörden allerdings Maßnahmen wie Quarantäne angeordnet haben, steht dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalles für die Quarantäne-Zeit.
Auch für die Betreuung des erkrankten Kindes steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen den Arbeitgeber nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu. In der Regel kann der Arbeitnehmer bis zu 10 Tage eigene kranke Kinder pflegen, ohne auf Lohn verzichten zu müssen. Ungelöst ist allerdings bislang die Frage, wer die finanziellen Lasten der Schulschließungen tragen muss. Derzeit versuchen die meisten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sich irgendwie zu einigen und mittels Homeoffice, Überstundenabbau und Urlaub zu behelfen. Ein dauerhafter Anspruch auf Lohnfortzahlung zur Kinderbetreuung dürfte hingegen nicht bestehen.
Für Arbeitgeber: Haben die Gesundheitsbehörden Quarantäne-Maßnahmen für die Arbeitnehmer eines Unternehmers angeordnet, so zahlt der Arbeitgeber zunächst den Lohn wie bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall an den Arbeitnehmer weiter. Allerdings bleibt der Arbeitgeber im Falle von angeordneter Quarantäne nicht auf diesen Kosten sitzen, sondern er kann sich diese „Lohnfortzahlung“ aufgrund des Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom Staat erstatten lassen. Denn eigentlich erfüllt er durch die Zahlungen an den Arbeitnehmer die Entschädigung des Staates an den Arbeitnehmer und wird nur als „staatliche Zahlstelle“ genutzt.
Im Falle einer Betriebsschließung durch die Gesundheitsbehörden steht dem Unternehmer als Selbständigen sogar ein eigener Entschädigungsanspruch nach § 56 III, S. 4 IfSG zu (ein Zwölftel des Gewinns). Darüber hinaus können bei Existenzgefährdung entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige können bei Betriebsschließung auch eine Entschädigung hinsichtlich ihrer Betriebsausgaben in angemessenem Umfang stellen.
Rechtstipp: Informieren Sie sich über die Möglichkeiten staatlicher Unterstützung. Diese stellen kein Almosen dar, sondern beruhen auf gesetzlich verankerten Regelungen, die sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern Rechtsansprüche geben. In Zeiten der Kontaktvermeidung können Beratungsgespräche mit dem Rechtsanwalt problemlos auch in Telefon- und Videokonferenzen durchgeführt werden.
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