Corona-Soforthilfe – unrichtige Angaben

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Dr. Krieg & Kollegen Corona Soforthilfe Betrug falsche Angaben

Welche Konsequenzen haben unrichtige Angaben bei einer Corona-Soforthilfe?
 
Der Bundestag hat am 26.03.2020 die Corona-Soforthilfen erlassen. So wurden bis zum 14. Dezember 2021 13,5 Milliarden Euro an Soforthilfen ausgezahlt (Ergebnisse des BMWI). Damit sollen existenzbedrohende wirtschaftliche Lagen vermieden werden. Schnell passieren auch mal falsche Angaben, ob unbewusst durch rasches Ausfüllen der Unterlagen, oder auch bewusst. Dann kann es schnell zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und anderen verwaltungsrechtlichen Konsequenzen kommen.

Strafrechtliche Konsequenzen

Es kommt im Falle unrichtiger Angaben bei einer Corona-Soforthilfe eine Strafbarkeit wegen verschiedenster Delikte in Betracht.

Subventionsbetrug und Betrug

Der Subventionsbetrug (§ 264 StGB) wird mit bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft, unter Umständen können nach dessen Abs. 2 sogar bis zu zehn Jahre in Betracht kommen. Die Soforthilfen stellen Subventionen nach § 264 Abs. 8 Nr. 1a StGB dar. Subventionen sind Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die zumindest zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden. Taugliche Tathandlung sind unvollständige Angaben nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Zudem sind beihilferechtliche Angaben auch subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 1, 9 Nr. 2 StGB. Von den Angaben ist die Entscheidung über die Bewilligung abhängig. Hätte der Antragssteller alle Angaben ordnungsgemäß gemacht, so hätte er keine Corona-Soforthilfe erhalten. Auch genügt eine zweckwidrige Verwendung der Corona-Soforthilfen. Dabei genügt Leichtfertigkeit, § 264 Abs. 5 StGB.

Im Gegensatz zum Betrug nach § 263 StGB genügt es beim Subventionsbetrug, wenn bei der Stellung des Antrags unrichtige oder aber unvollständige Angaben gemacht wurden. Es bedarf keiner tatsächlichen Täuschung und eines Irrtums, sodass eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs viel häufiger in Betracht kommt.

 

Eine Strafbarkeit nach § 264 StGB kann verhindert werden, wenn der Antragssteller verhindert, dass die Behörde eine Entscheidung trifft, also wenn die Angaben korrigiert werden. Wurde bereits eine Entscheidung getroffen, aber noch kein Geld ausgezahlt, so wirkt eine ernsthafte Bemühung der Verhinderung strafmildernd.

Einigkeit besteht bisher nicht, ob es sich bei Falschangaben bei Corona-Soforthilfen um einen Betrug oder um einen Subventionsbetrug handelt. Der BGH (Az. 6 StR 137/21) hat aber am 04.05.2021 bereits einen Mann wegen Subventionsbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Auch das AG München (Urt. v. 11.08.2021, Az. 1111 LS 319 Js 148306/20) und das AG Frankfurt am Main (Urt. v. 20.08.2021, Az. 7210 Js 236933/20) haben nach § 264 StGB bestraft.

Aussagedelikte

Weiter kann es zu einer Strafbarkeit wegen falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB) oder wegen fahrlässiger falscher Versicherung an Eides statt (§ 161 StGB) kommen. Dabei kann dies vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Antragssteller die Angaben „nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu“ macht.

Die Anträge sind zwar bei den Investitionsbanken der Länder zu stellen. Doch diese sind im Grundsatz nicht zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt befugt. Allerdings wäre es möglich, dass diese nach § 27 VwVfG im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Land befugt worden sind.

Strafbarkeit des Steuerberaters

Als Steuerberater können auch Sie sich strafbar machen, wenn ihr Mandant falsche Angaben macht. Es kommt der Verdacht der Beihilfe zum Betrug in Betracht. Das ist v.a. dann der Fall, wenn er Fehler nicht ändert oder aber bewusst die Angaben nicht überprüft.

Weitere Folgen falscher Angaben

Neben strafrechtlichen Konsequenzen können auch weitere Folgen beim Thema „Corona-Soforthilfe und unrichtige Angaben“ eintreten. So kann es zu einer Rückzahlung der Soforthilfen kommen und auch gewerberechtliche Konsequenzen drohen. So kann u.a. die Zuverlässigkeit im Gewerberecht und damit auch die Gaststättenerlaubnis auf der Kippe stehen. Es kann damit gerechnet werden, dass die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen entzogen werden.

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