Vermögensauskunft-Formular: Diese Angaben sind bei einer Zwangsvollstreckung nötig
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Die Vermögensauskunft, auch bekannt als Vermögensverzeichnis, ersetzt seit dem Jahr 2013 die frühere eidesstattliche Versicherung – umgangssprachlich Offenbarungseid – und spielt eine entscheidende Rolle in der Zwangsvollstreckung. Ihr Zweck besteht darin, dass der Schuldner dem Gerichtsvollzieher und dem Gläubiger Informationen über sein Vermögen bereitstellt, auf deren Grundlage weitere Schritte eingeleitet werden können.
Die vom Schuldner zu erteilende Vermögensauskunft umfasst nicht nur persönliche Angaben, sondern auch sämtliche Vermögensgegenstände, die dem Schuldner gehören – z. B. Bargeld, Wertpapiere, Forderungen, Kunstgegenstände, Schmuck, Fahrzeuge, Grundstücksrechte oder Titel. Darüber hinaus muss der Schuldner angeben, welche Vermögensverfügungen oder Veräußerungen er in den vergangenen Jahren entgeltlich oder unentgeltlich getätigt hat. Zu den erforderlichen Angaben zählen auch Unterhaltsverpflichtungen und das aktuelle Einkommen des Schuldners.
Vermögensauskunft-Formular: PDF zum Ausfüllen
Zur Abgabe der Vermögensauskunft muss der Schuldner ein amtliches Formular ausfüllen. Dieses Formular namens Vermögensverzeichnis ist ein amtlicher Vordruck zur Abgabe der Vermögensauskunft.
Sie können das amtliche Formular zur Vermögensauskunft kostenlos als PDF herunterladen und am PC ausfüllen. Anhand des hier bereitgestellten Vermögensauskunft-Musters beziehungsweise Vordrucks ist es möglich, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Informationen bei der Abgabe einer Vermögensauskunft vom Schuldner angegeben werden müssen.
Das sollten Sie beim Ausfüllen beachten
Das Vermögensauskunft-Formular umfasst ein Hauptformular, das immer vom Schuldner ausgefüllt werden muss, und daneben Ergänzungsblätter, die nur dann ausgefüllt werden müssen, wenn er über Vermögen verfügt, nach dem in den jeweiligen Ergänzungsblättern gefragt ist. Selbstverständlich muss das Vermögensverzeichnis vom Schuldner korrekt und vollständig ausgefüllt werden. Insbesondere sind sämtliche Vermögensgegenstände von ihm aufzuführen.
Falls der Platz im amtlichen Vordruck nicht ausreicht, sind weitere Angaben in einem Anlageblatt zu ergänzen. Darüber hinaus muss der Schuldner seine Angaben durch Vorlage von Belegen im Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nachweisen können.
Es gibt ein Merkblatt für Schuldner im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft, das detaillierte Ausfüllhinweise zu den einzelnen Punkten im Vermögensverzeichnis enthält. Darüber hinaus stellt beispielsweise das Land Berlin ein Hinweisblatt für die Angaben zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft kostenlos als PDF zur Verfügung.
Wenn der Schuldner trotz der Hinweise im Merkblatt unsicher sein sollte, wie er bestimmte Punkte ausfüllen oder ob und wo er welche Angaben zu seinem Vermögen machen muss, ist es am sinnvollsten, dass er dem Gerichtsvollzieher schriftliche Unterlagen zu den unsicheren Punkten vorlegt, um dann konkrete Hilfe beim Ausfüllen zu erhalten. Abschließend muss der Schuldner am Ende des Vermögensverzeichnisses durch seine eigenhändige Unterschrift an Eides statt versichern, dass seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht wurden.
Wann muss die Vermögensauskunft abgegeben werden?
Abgabe der Vermögensauskunft grundsätzlich nur alle zwei Jahre geschuldet
Für Schuldner ist es wichtig zu wissen, dass sie die Vermögensauskunft grundsätzlich nur alle zwei Jahre abgeben müssen. Das heißt, wenn das Vermögensverzeichnis innerhalb der letzten zwei Jahre bereits vor dem Gerichtsvollzieher abgegeben wurde, braucht der Schuldner das Formular zur Abgabe der Vermögensauskunft nur dann vor Ablauf der zwei Jahre erneut ausfüllen, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft machen kann, die darauf schließen lassen, dass beim Schuldner eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist.
Vermögensauskunft als Grundlage für Vergleichsverhandlungen
Die Vermögensauskunft findet nicht nur im Rahmen der Zwangsvollstreckung Anwendung, sondern wird auch bei Vergleichsverhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger eingesetzt. Der Gläubiger kann mithilfe dieser Auskunft einen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Schuldners erhalten, was für Verhandlungen über einen Vergleich von großer Bedeutung ist.
Disclaimer
Die Informationen und Ausfüllhinweise in diesem Ratgeber dienen ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und stellen keine rechtliche Beratung dar. Trotz aller Bemühungen, genaue und aktuelle Informationen bereitzustellen, wird keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der hier bereitgestellten Informationen gegeben.
Rechtliche Angelegenheiten sind komplex und können von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Für eine fundierte rechtliche Beratung rund um das Thema Abgabe der Vermögensauskunft wird empfohlen, sich an einen qualifizierten Anwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Zwangsvollstreckungsrecht zu wenden. Insbesondere wird keine Haftung für Schäden oder Verluste übernommen, die sich aus dem Vertrauen auf die Informationen in diesem Ratgeber ergeben. Jegliche Handlungen, die Sie aufgrund der in diesem Ratgeber bereitgestellten Informationen vornehmen, erfolgen auf Ihr eigenes Risiko.
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