Corona-Spezial Teil 1: Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz/Zahlungsunfähigkeit § 64 GmbHG

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Für zahlreiche Unternehmen sind im Zusammenhang mit der aktuellen Situation rund um Corona schwierige Zeiten angebrochen. Kunden und Aufträge bleiben aus, Schuldner können Rechnungen nicht (mehr) zahlen, zahlreiche Arbeitnehmer fallen aus … Die Liste könnte fast endlos fortgesetzt werden.

Was tun, wenn sich Ihr Unternehmen Richtung Krise bewegt oder sich bereits in einer Krise befindet?

Zunächst ist unbedingt auf die Insolvenzantragspflicht gem. § 15a InsO hinzuweisen:

„ (1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag

1. nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder

2. nicht richtig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“

Tritt Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ein, muss unverzüglich Insolvenzantrag gestellt werden, um insbesondere strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Besonders hinweisen möchten wir in diesem Zusammenhang aber auf eine mögliche Geschäftsführerhaftung nach § 64 GmbHG!

„Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.“

Was folgt daraus? Als Geschäftsführer einer GmbH kann die verspätete Insolvenzantragstellung gravierende Folgen haben. Für Zahlungen, die „die Gesellschaft“ nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Eintritt der Überschuldung leistet, haftet der Geschäftsführer/haften die Geschäftsführer persönlich mit und aus ihrem Privatvermögen. Die Ausnahme in Satz 2 (Vereinbarkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes) geht faktisch oft ins Leere. Die höchstrichterliche Rechtsprechung verschärft die Haftung des Geschäftsführers zusehends.

Gelingt es nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, dass Zahlungsunfähigkeit bereits gewisse Zeit vor dem Insolvenzantrag eingetreten ist, wird er sämtliche Zahlungen (der Begriff der Zahlung umfasst nicht nur aktive Zahlungshandlungen, sondern sämtliche Geldabflüsse, die der Geschäftsführer hätte unterbinden können, also auch Lastschriften u. Ä.) der Gesellschaft zwischen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und Insolvenzantragstellung von dem Geschäftsführer persönlich zurückverlangen/einklagen und zur Masse ziehen.

Unter die Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht vereinbar sind, fallen regelmäßig auch Mietzahlungen, Lohnzahlungen, Zahlungen an Energieversorger und Telekommunikationsunternehmen, Leasingraten … Ausnahmen werden nur in stark eingegrenzten Ausnahmefällen anerkannt.

Geschäftsführer sollten stets, aber besonders in Ausnahmezeiten wie den jetzigen, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft prüfen und dokumentieren und im Fall der Fälle unverzüglich Insolvenzantrag stellen, um eine persönliche Haftung möglichst zu vermeiden.

Gewisse Maßnahmen können bereits ergriffen werden, wenn sich die Gesellschaft Richtung Zahlungsunfähigkeit bewegt, diese aber eventuell noch abgewendet werden. Wird zeitnah eine (positive) Fortführungsprognose erstellt und werden Zahlungen der Gesellschaft auf das reduziert, was unbedingt nötig ist, um eine erfolgreiche Fortführung zu ermöglichen, können Zahlungen dieserart mit guten Chancen aus der Haftung ausgenommen werden (auch wenn die Abwendung der Insolvenz im Ergebnis scheitert).

Sie befinden sich bereits in der Krise? Das Insolvenzverfahren wurde bereits eröffnet und der Insolvenzverwalter macht Sie für Zahlungen der Gesellschaft haftbar? Eine Krise ist in Sicht, aber eventuell noch abzuwenden. Wir beraten und vertreten Sie gerne in jedem Verfahrensstadium, um Schäden zu vermeiden oder zumindest möglichst klein zu halten.

Rechtsanwalt Cedric Knop

KT Rechtsanwälte – Saarlouis (Saarland)



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