E-Scooter: Es gelten dieselben Promillegrenzen, wie für Autofahrer!

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Wer unter Einfluss von Alkohol einen E-Scooter im öffentlichen Raum steuert, riskiert seinen Führerschein. Dabei gelten dieselben Grenzwerte, die auch Autofahrer zu beachten haben. Ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille gilt die Annahme der absoluten Fahruntüchtigkeit.

 

Ein junger Mann wurde im Sommer des Nachts von der Polizei gestoppt, als er mit einem E-Scooter unterwegs war. Da er sichtlich angetrunken war, folgte eine Entnahme einer Blutprobe. Ergebnis: 1,54 Promille. Der Fahrer des E-Scooters berief sich vor Gericht mit seiner Beschwerde gegen den vorläufigen Entzug des Führerscheins darauf, dass das Gefahrenpotenzial eines E-Scooters eher mit dem eines Fahrrades, als mit dem eines Autos vergleichbar sei. Daher dürfe absolute Fahruntüchtigkeit erst ab 1,6 Promille BAK angenommen werden. Nach den für Fahrradfahrern geltenden Regeln, wäre er mit dem bei ihm festgestellten BAK von 1,54 Promille noch gerade unter dieser Grenze geblieben.

 

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Osnabrück (Beschluss vom 16.10.2020, Az.: 10 Qs 54/20) vertreten die Auffassung, dass E-Scooter, wegen den rechtlichen Sonderbestimmungen für elektrische Kleinfahrzeuge, Kraftfahrzeugen gleichzustellen sind. Eine Unterscheidung nach Gefährlichkeit hat nach Auffassung des Gerichts keine strafrechtliche Relevanz hinsichtlich Heranzuziehender Promillegrenzen.

 

Dem betrunkenen Rollerfahrer wurde der Führerschein entzogen. Don`t drink and drive…egal was gefahren wird. Wer sich daran hält, riskiert weder seine noch die Gesundheit anderer. Wem das als Motivation nicht reicht: Im Zweifel ist der Lappen weg.


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