Corona und Recht! Absage von Veranstaltungen, Konzerten, Workshops

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Aufgrund der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51-G8000-2020/122-67, sind Veranstaltungen und Versammlungen landesweit untersagt, sofern es sich nicht um lediglich private Veranstaltungen handelt. Ausnahmegenehmigungen können bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beantragt werden, wenn dies aus infektionsrechtlicher Sicht vertretbar ist. Bei Veranstaltungen außerhalb Bayerns ist eine Absage durch den Veranstalter zwingend, sofern gesetzliche Regelungen getroffen wurden. 

Das Verbot führt dazu, dass Veranstaltungen zwingend abgesagt werden müssen. Unabhängig von vertraglichen Regelungen erbringt in diesem Falle der Veranstalter aufgrund rechtlicher Unmöglichkeit seine vertragliche Leistungspflichten nicht; dies hat zur Folge, dass die Gegenleistungspflicht des Kunden (Zahlung der geschuldeten Vergütung) ebenfalls entfällt und zurückzuerstatten ist, wenn sie bereits geleistet wurde. 

Eine Rückzahlungspflicht kann auch nicht durch AGB im Falle höherer Gewalt ausgeschlossen werden, eine derartige Klausel wäre nach der Rechtsprechung des EuGH unwirksam (EuGH, Urteil v. 26.09.2013, C 509/11).

In vereinzelten Fällen ergeben sich für den betroffenen Veranstalter Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz; vielfach greift die neu aufgesetzte Soforthilfe.

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie von der Stornierung oder Verschiebung geplanter Termine betroffen sind. Wir beraten Sie gerne!



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