Corona – Wann ist eine verhaltensbedingte Kündigung rechtens ?

  • 2 Minuten Lesezeit

Darf ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter, der sich bei einer verbotenen Veranstaltung mit dem Corona-Virus infiziert hat, fristlos kündigen ?

Im März 2021 hat sich ein niedersächsischer Bäcker auf Instagram um seine Existenz und die Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter gesorgt. In einem internen Aushang soll er jedoch Mitarbeitern, die „sich auf Partys, Kindergeburtstagen oder Treffen mit Freunden leichtsinnig“ infizierten, mit einer fristlosen Entlassung wegen „schwerer Unternehmensschädigung“ gedroht haben.

Wenn Mitarbeiter am Wochenende beispielsweise auf Kindergeburtstage gehen und sich dabei einer unnötigen Ansteckungsgefahr aussetzen, muss der Arbeitgeber dies grundsätzlich hinnehmen.

Wenn Angestellte in ihrer Freizeit leichtsinnig Kindergeburtstage oder Corona-geneigte Partys besuchen, darf der Chef demzufolge nicht kündigen, aber seine Pflicht zur Entgeltfortzahlung kann entfallen.

Darf einem Mitarbeiter gekündigt werden, der Masken und Schnelltests am Arbeitsplatz mitgenommen hat, gekündigt werden ?

Für Straftaten, die der Mitarbeiter außerhalb des Arbeitsverhältnisses ausübt, sind nach Einschätzung von Rechtsanwalt Christian Steffgen grundsätzlich zunächst eine Abmahnung, ordentliche Kündigung, Verdachtskündigung oder Betriebsbuße vorrangig zu prüfen.

Straftaten am Arbeitsplatz rechtfertigen grundsätzlich eine fristlose Kündigung.

Wie verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer über Jahrzehnte zuverlässig gearbeitet hat, durch Corona in eine psychische Ausnahmesituation geraten ist und Corona-Masken und Schnelltests mitgenommen hat ?

Rechtsanwalt Christian Steffgen konnte Ende Mai 2021 vor dem Arbeitsgericht eine Einigung mit dem Arbeitgeber in einem solchen Fall erzielen. Die fristlose Kündigung wurde quasi in eine ordentliche Kündigung umgewandelt. Neben weiteren Monatsbezügen erhält der Arbeitnehmer auch ein qualifiziertes Zeugnis. Dies ist gerade für Personen, die sehr lange bei einem Arbeitgeber gearbeitet haben, von hoher Bedeutung für die künftigen Bewerbungschancen auf dem Arbeitsmarkt.

Rechtsanwalt Christian Steffgen verfügt über 20 Jahre an Erfahrungen im Arbeitsrecht. Er war von 2001-2015 Vertragsanwalt eines der größten Berufsverbände Deutschlands und hat Mitglieder bundesweit vertreten. Rechtsanwalt Steffgen hat vor 10 Jahren einen Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht erfolgreich absolviert.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich in einem unverbindlichen telefonischen Erstgespräch über die rechtlichen Erfolgsaussichten und – soweit erforderlich - auch die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe informieren.

Foto(s): Fotolia_36914210_S.jpeg

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Steffgen

Beiträge zum Thema