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Coronavirus: Ändert sich dadurch das Umgangsrecht?

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In der anwaltlichen Beratung kommt es in der aktuellen Coronavirus-Krise vermehrt zu Fragen von Elternteilen, ob bestehende Umgangsregelungen durchgeführt werden müssen oder der Umgang mit dem anderen Elternteil wegen Ansteckungsgefahr oder Angst vor einer Ansteckung ausgesetzt werden kann.

Art. 6 Grundgesetz (GG):

„Grundsätzlich haben Kinder das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen.“ 

Die Kinder sind zurzeit schon wegen des Wegfalls von Kita oder Schule und den gewohnten sozialen Kontakten sehr verunsichert. Wenn außerdem noch der regelmäßige Umgang mit einem Elternteil wegfallen würde, könnte das die Kinder noch mehr verunsichern. Daher sollte es grundsätzlich bei den bisher vereinbarten Umgangskontakten bleiben. Ungeachtet der Ausgangsbeschränkungen kann der Umgang also weiterhin stattfinden.

Wann kann/sollte der Umgang ausgesetzt werden?

Um die Gesundheit der Kinder nicht zu gefährden, können die Umgänge in Ausnahmefällen kurzfristig ausgesetzt werden. Dazu zählen:

  • Eine nachgewiesene Infektion des anderen Elternteils oder der Personen, die mit im Haushalt leben, mit dem Coronavirus
  • Symptome beim anderen Elternteil, die auf eine Infektion mit Corona hindeuten
  • Eine akute Erkältung des anderen Elternteils mit Husten oder Schnupfen
  • Eine nachgewiesene Infektion des Kindes mit dem Coronavirus
  • Längerer Kontakt des anderen Elternteils mit einer nachweislich infizierten Person

Findet aus den oben genannten Gründen eine Umgangsunterbrechung statt, sollte das Kind die Möglichkeit bekommen, mit dem anderen Elternteil regelmäßig zu telefonieren oder zu skypen.

Eine getroffene Umgangsregelung kann nicht willkürlich ausgesetzt werden, nur weil ein Elternteil befürchtet, dass sich das Kind dadurch mit dem Coronavirus infizieren könnte. Neben der Befürchtung müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass bei fortgesetzter Durchführung der Umgangsregelung eine Gesundheitsgefahr bestehen könnte.

Angst vor Ansteckung rechtfertigt keine Verweigerung der Umgangskontakte

Selbst wenn der betreuende Elternteil einer Risikogruppe angehört und das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, darf der Umgang nicht verweigert werden.

Wenn das Kind oder ein Elternteil mit dem Coronavirus infiziert und in häuslicher Quarantäne ist, muss der Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil zwangsläufig vorübergehend ausfallen. Auch wenn ein Kind Erkältungssymptome zeigt, sollte der Umgang ausgesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

Insbesondere in diesen schwierigen Zeiten sind Eltern gehalten, sich in Bezug auf das Umgangsrecht einvernehmlich zu einigen. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, könnte u. U. das Jugendamt kontaktiert werden. Allerdings ist zu beachten, dass auch die Jugendämter zurzeit nur im Notbetrieb tätig sind und folglich akute Fälle mit Kindeswohlgefährdungen vorziehen. Gleiches gilt für die Gerichte, die aktuell die meisten Termine aufheben. Mit Gerichtsterminen ist erst wieder ab Mai 2020 zu rechnen.

Sollten auch Sie Fragen zu Umgangsregelungen haben, stehen wir Ihnen in der Anwaltskanzlei Lenné gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein Beratungsgespräch.


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