Betreuungsrecht - was Sie wissen und beachten müssen!
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Was ist das Betreuungsrecht?
Das Betreuungsrecht schützt Menschen, die wegen
- einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung,
- einer psychischen Krankheit
- oder eines Unfalls
handlungsunfähig werden, d. h. ihre Angelegenheiten teilweise oder gar nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf die Unterstützung einer anderen Person angewiesen sind.
In solchen Fällen ist ggf. die Bestellung eines rechtlichen Betreuers erforderlich, wenn nicht bereits in einer Vorsorgevollmacht einer Vertrauensperson das Recht eingeräumt wurde, stellvertretend für Sie Ihre Angelegenheiten zu regeln. Auch in einer Betreuungsverfügung können Sie bestimmen, wer Ihnen als Betreuer zur Seite gestellt werden soll, damit kein ganz Fremder für Sie handelt.
Was ist ein Betreuer?
Ein Betreuer ist der gesetzliche Vertreter der von ihm betreuten Person. Er hilft dem Betroffenen, die Angelegenheiten zu regeln, die er selbst nicht mehr regeln kann.
Ein Betreuer bedeutet nicht, dass die betreute Person jetzt entmündigt ist. Vielmehr unterstützt der gesetzliche Vertreter nur in Lebensbereichen, die das Gericht festgelegt hat, z. B.:
- Aufenthalt
- Gesundheit
- Vermögen
- Wohnen
- Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Versicherungen
Für die Bestellung eines Betreuers ist das Amtsgericht zuständig. Es kann eine Ihnen nahestehende Person als Betreuer bestellen, einen sonstigen ehrenamtlichen Betreuer, einen selbstständigen Berufsbetreuer oder ein Mitglied eines Betreuungsvereins. Seine Aufgabe ist, stets zum Wohl des Betreuten zu handeln.
Einwilligungsvorbehalt: Geschäftsfähigkeit des Betreuten
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Betreuungsgericht einen sog. Einwilligungsvorbehalt anordnen. Er betrifft einen Aufgabenbereich der Gesamtbetreuung und ist erforderlich, wenn der Betreute die Tätigung bestimmter Geschäfte ablehnt, die seine Gesundheit (Personengefahr) oder sein Vermögen (Vermögensgefahr) gefährden.
- Die Personengefahr ist gegeben, wenn der Betroffene z. B. aus (krankhaftem) Geiz ablehnt, Heizmaterial zu kaufen.
- Die Vermögensgefahr ist gegeben, wenn der Betroffene z. B. ein teures Geschäft tätigt, obwohl er von Sozialhilfe lebt und nur wenige Ersparnisse besitzt.
Das Betreuungsgericht schränkt mit dem Einwilligungsvorbehalt also die Geschäftsfähigkeit des Betreuten ein.
In Kürze: Das Betreuungsverfahren
Einleitung des Verfahrens
Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, wenn der Betroffene einen Antrag beim Gericht stellt. So ein Antrag muss auch dann selbst gestellt werden, wenn der Betroffene körperlich behindert ist.
Auch Dritte, z. B. Familienangehörige, Nachbarn oder Behörden, können einen Antrag auf Betreuung stellen.
Bestellung eines Verfahrenspflegers
Das Gericht kann einen Verfahrenspfleger bestellen, der, sofern erforderlich, den Betroffenen im Verfahren unterstützt und ihm z. B. den Verfahrensablauf, Mitteilungen des Gerichts oder die Bedeutung einer Angelegenheit erklärt.
Der Verfahrenspfleger teilt Anliegen des Betroffenen, die in seinem Interesse sind, dem Gericht mit. So kann es in seiner Entscheidung die Wünsche des Betroffenen berücksichtigen.
In der Regel werden Familienmitglieder, Freunde oder Bekannte des Betroffenen als Verfahrenspfleger bestellt und sind ehrenamtlich tätig. Möglich sind auch Mitarbeiter von Betreuungsvereinen oder Anwälte.
Anhörung des Betroffenen
Bevor das Gericht eine Entscheidung trifft, hört es – von wenigen Ausnahmen abgesehen – den Betroffenen persönlich an und macht sich ein eigenes Bild von ihm.
Wen das Gericht außerdem hinzuziehen kann:
- Den Verfahrenspfleger, sofern vorhanden
- Vertrauenspersonen, die im Interesse des Betroffenen beteiligt sind
- Auf Verlangen des Betroffenen eine nicht am Verfahren beteiligte Person seiner Wahl
Sachverständigengutachten
Grundsätzlich ist ein Sachverständigengutachten über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Betreuung erforderlich, ehe das Gericht einen Betreuer bestellen oder Einwilligungsvorbehalt anordnen darf. Ein bestehendes ärztliches Gutachten kann bereits ausreichen, ist aber nur mit der Einwilligung des Betroffenen oder Verfahrenspflegers verwertbar.
Bekanntmachung, Wirksamkeit, Betreuerurkunde
Das Gericht muss seine Entscheidung dem Betroffenen, dem Betreuer, der Verfahrenspflege oder Betreuungsbehörde bekannt gegeben werden. In der Regel ist die Entscheidung mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam. Er muss sich vor dem Gericht mündlich der Betreuung verpflichten und erhält eine Urkunde.
Einstweilige Anordnung
Ein Betreuungsverfahren, insbesondere die Ermittlungstätigkeit des Gerichts, braucht Zeit. Manchmal muss es aber trotzdem schnell gehen. In so einem Fall kann das Gericht ein vereinfachtes Verfahren durchführen und einen vorläufigen Betreuer bestellen oder Einwilligungsbehalt anordnen, den Aufgabenbereich des Betreuers erweitern oder einen Betreuer entlassen.
Solche Eilmaßnahmen sind nur möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, und treten nach sechs Monaten außer Kraft. In einigen Fällen kann das Gericht auch selbst handeln, solange noch kein Betreuer bestellt wurde oder er seine Pflichten nicht erfüllt.
Rechtsmittel
Binnen einer einmonatigen oder zweiwöchigen Frist kann Beschwerde eingelegt werden. Je nach Einzelfall kommen weitere Rechtsmittel in Betracht, über die das Gericht bei seiner Entscheidung belehrt.
Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung – was ist was?
Betreuungsverfügung
Ein Betreuer, der in einer Betreuungsverfügung genannt wird, darf als gesetzlicher Vertreter erst für den Betreuten handeln, wenn ihn das Gericht offiziell im Betreuungsverfahren bestellt hat. Es kontrolliert den Betreuer regelmäßig und verlangt in bestimmten Angelegenheiten auch Nachweise, z. B. in Form von Belegen und Kontoauszügen, wenn der Betreuer das Vermögen des Betreuten regelt.
Wer einen Betreuer ernennen möchte, muss selbst nicht geschäftsfähig sein. Das Gericht muss den Wunsch des Betroffenen grundsätzlich auch dann beachten, wenn er ihn geschäftsunfähig äußert.
Vorsorgevollmacht
Auch ein Bevollmächtigter ist ein gesetzlicher Vertreter eines Betreuten. Der Betroffene muss geschäftsfähig sein, wenn er die Vorsorgevollmacht aufsetzt und einen Bevollmächtigten benennt.
Da der Bevollmächtigte keiner Kontrolle durch das Gericht unterliegt, ist ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Bevollmächtigten unbedingt ratsam. Nur bei Vorliegen entsprechender Gründe für ein Handeln des Bevollmächtigten gegen den Willen der ihn bevollmächtigenden Person kann ein Gericht dessen Kontrolle anordnen.
Patientenverfügung
Ein Betreuer oder Bevollmächtigter handelt im Krankheitsfall des Betreuten gemäß seinem Willen in der Patientenverfügung, sofern vorhanden. Für den Arzt ist der Patientenwille maßgeblich, z. B., wenn über lebenserhaltene Maßnahmen entschieden werden muss.
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