Coronavirus und Arbeitsrecht

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Schon mit Urteil vom 03.03.08 hat sich das Amtsgericht Witten mit dem Coronavirus beschäftigt. Damals ging es allerdings noch um Sachmängelhaftung einer gekauften Katze, welche leider verstorben war. Inzwischen stellen sich im Zusammenhang mit dem inzwischen auf Menschen übergegangenen Coronavirus auch arbeitsrechtliche Fragen.

Erkrankt ein Arbeitnehmer, so kann er generell von zuhause aus arbeiten, sollte dies überhaupt möglich sein. Dies entscheidet allerdings alleine der Arbeitgeber. Im Zweifel gilt als Arbeitsort der Betrieb. Erscheint ein Mitarbeiter nicht, kann der Arbeitgeber ihn abmahnen und ggf. auch kündigen. Dem Arbeitgeber bleibt es auch vorbehalten, Mitarbeiter vorübergehend nach Hause zu schicken, beispielsweise dann, wenn sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Die Vergütung ist vom Arbeitgeber weiter zu zahlen.

Sollte sich der Coronavirus weiter ausbreiten, so ist auch in Extremfällen damit zu rechnen, dass Behörden weitere Maßnahmen ergreifen und beispielsweise Beschäftigungsverbote erteilen. Auch das Anordnen von Quarantäne ist dann möglich. In solch einem Fall bestünde allerdings kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen. Allerdings hat der betroffene Arbeitnehmer Anspruch auf Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz, vergleichbar eines Krankengeldanspruchs.

Sollten Kollegen ausfallen, kann der Arbeitgeber auch Überstunden anordnen, wenn wichtige Projekte termingerecht zu erledigen sind.

Das Tragen eines Mundschutzes im Betrieb kann bei weiterer Ausbreitung des Coronavirus wohl nicht als unnötige Vorsichtsmaßnahme bezeichnet werden. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, für die Sicherheit seiner Mitarbeiter zu sorgen, gebietet es dann, den Mitarbeitern das Tragen eines Mundschutzes zu gestatten.

Muss der Betrieb geschlossen werden wegen einer Infektion eines oder mehrerer Mitarbeiter, so spricht man im Arbeitsrecht von einer Betriebsunterbrechung. Der Arbeitgeber hat dann Umsatzeinbußen hinzunehmen und muss auch noch seine Arbeitnehmer bezahlen.

Sollten Sie arbeitsrechtliche Fragen hierzu haben, können Sie sich gerne an die Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte, Herrn Rechtsanwalt Roland Tilch wenden.


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