Coronavirus und Reiserecht

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Die weltweit zunehmende Verbreitung der Coronavirus-Erkrankungen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verunsichert aktuell viele Reisende. Insbesondere bei Reisen in Risiko-Gebiete stellen sich daher für Reisende eine Reihe von Fragen:

Kann ich meine Reise stornieren?

Diese Frage lässt sich nicht ohne Weiteres mit Ja oder Nein beantworten. Es kommt entscheidend auf die Situation vor Ort an. Sofern die Urlaubsreise in ein Risikogebiet erfolgen soll, wie z. B. Italien, Spanien, Frankreich, USA, China, Japan, Südkorea oder Iran, ist eine Stornierung möglich. 

Die Situation verändert sich aufgrund der weltweiten Ausbreitung des Virus jedoch ständig. Eine Informationsquelle bietet hier das Auswärtige Amt. Das Auswärtige Amt hat am 17. März 2020 eine weltweite Reisewarnung herausgegen. Bei unmittelbar bevorstehenden Reisen in Risiko-Gebiete besteht derzeit das Recht auf eine kostenfreie Stornierung. Bei Flugbuchungen zeigen sich derzeit die Airlines recht kulant. Viele Airlines bieten derzeit die Möglichkeit, den Flug auf einen anderen Termin umzubuchen. Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt derzeit bis zum 30.04.2020.

Was gilt bei Pauschalreisen?

Pauschalreisende genießen gegenüber Individualreisenden einen besonderen Schutz. Das Pauschalreiserecht ist besonders detailliert geregelt. Gleichwohl empfiehlt sich auch eine vorschnelle Absage einer Pauschalreise nicht. Kontaktieren Sie zunächst Ihren Reiseveranstalter, um Reisen in Risiko-Gebiete kostenfrei zu stornieren oder zu verschieben. Da eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes und zusätzlich Einreisebeschränkungen der Regierung des Ziellandes vorliegt, wie z. B. für die USA, ist eine kostenfreie Stornierung in der Regel möglich. Im Zweifel ist dieser Anspruch auch gerichtlich durchsetzbar.

Sagt ein Reiseveranstalter die Reise ab, ist das für Sie kostenfrei. Es kann in diesen Fällen sogar ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen.

Gibt es zu diesem Thema schon Gerichtsentscheidungen?

Zur aktuellen Coronavirus-Epidemie und hiermit im Zusammenhang stehenden Kündigungen von Reiseverträgen gibt es selbstverständlich noch keine Gerichtsentscheidungen. Dafür ist das Thema noch zu jung. Es gab jedoch ein vergleichbares Szenario im Jahre 2003. Damals grassierte in China ebenfalls ein Coronavirus namens SARS. 

Das Amtsgericht Augsburg urteilte seinerzeit, dass allein das Risiko einen Rücktritt vom Reisevertrag rechtfertigte, auch wenn die Reise nicht direkt in die am meisten betroffene Region führte. Es lag seinerzeit keine offizielle Warnung der Weltgesundheitsorganisation oder des Auswärtigen Amtes vor.

Was gilt bei selbstorganisierten Reisen?

Wer Reisebestandteile, wie Flug, Unterkunft, Mietwagen etc. separat bucht und sich seine Reise so selbst zusammenstellt, genießt keinen besonderen Schutz. Sofern die Airline oder die Unterkunft den Aufenthalt storniert, erhalten Sie Ihren Reisepreis zurück. Findet der Flug jedoch statt, sind Sie auf die Kulanz der Airline angewiesen. 

Das gleiche gilt für Bahnreisen in betroffene Gebiete. Sofern die Unterkunft in einer Region liegt, die von den örtlichen Behörden abgesperrt wurde, wie z. B. in Italien, ist das Hotel schon von sich aus verpflichtet, den Vertrag zu stornieren. Die Stornierung ist dann für Sie kostenlos. Viele Airlines bieten derzeit die Möglichkeiten, den Flug auf einen späteren Zeitpunkt umzubuchen. Auch viele Mietwagenverleiher passen derzeit ihre Stornierungsbedingungen zugunsten der Kunden an.

Wann zahlt die Reiserücktrittsversicherung?

Sofern Sie eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, hilft diese nur weiter, wenn Sie eine Reise wegen einer Krankheit nicht wahrnehmen können. Wenn Sie oder ein naher Angehöriger sich also in Deutschland mit dem Coronavirus angesteckt haben, gilt dies als unerwartet schwere Erkrankung und die Reiserücktrittsversicherung greift in diesem Fall. 

Die Gefahr, sich im Urlaub mit dem Coronavirus anzustecken, reicht für eine Inanspruchnahme der Reiserücktrittsversicherung nicht aus. Einige Versicherer haben für Pandemien eine Ausschlussklausel in ihren Versicherungsbedingungen, die den Versicherer in jedem Fall befreit.

Was gilt bei Kreuzfahrten?

Auch für Kreuzfahrten gilt, dass diese nicht ohne Weiteres kostenfrei storniert werden können. Voraussetzung für eine Stornierung ist eine konkrete Gefährdung und damit eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise. Eine solche Gefährdung muss aber zum Zeitpunkt der Reise vorliegen oder eintreten können. 

Kommt es jedoch zu einer massiven Routenänderung einer Asien-Kreuzfahrt aufgrund der Ausdehnung des Virus, ist ein kostenloser Rücktritt vom Reisevertrag möglich. Viele Kreuzfahrt-Veranstalter haben ihren Betrieb jedoch ohnehin vorübergehend eingestellt, aufgrund der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Für Reisende werde kostenlose Umbuchungsmöglichkeiten angeboten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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