Corornavirus: arbeitsrechtliche Fragestellungen!
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Zu den arbeitsrechtlichen Fragestellungen zum Thema Coronavirus gehören unter anderen, was seitens der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einer Epidemie zu beachten ist. Was passiert, wenn ein Arbeitgeber seinen Betrieb schließen muss, es zu Schließungen von Kindergärten und Schulen kommt, oder zum Zusammenbruch von Lieferketten?
Rechte eines Arbeitnehmers bei Betriebsschließung
Sollte der Arbeitgeber gezwungen sein, eine Betriebsschließung aufgrund einer behördlichen Anordnung vorzunehmen, so haben Arbeitnehmer weiterhin ihren Vergütungsanspruch. Das Betriebsrisiko liegt auf Seiten des Arbeitgebers, sodass auch die ausgefallene Arbeitszeit vom Arbeitnehmer nicht nachgeholt werden muss.
Die für die Produktion des Arbeitgebers notwendige Lieferkette ist beeinträchtigt
Dieses fällt unter das allgemeine Betriebsrisiko seitens des Arbeitsgebers. Eine pandemische Ausbreitung des Corona-Virus stellt aber wohl ein unabwendbares Ereignis dar, sodass gegebenenfalls Kurzarbeitergeld bzw. Saisonkurzarbeitergeld gewährt werden.
Der Arbeitnehmer kann nicht zur Arbeit erscheinen
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung dort zu erbringen, wo dies im Arbeitsvertrag festgelegt wurde. Fahren zum Beispiel die öffentlichen Verkehrsmittel nicht, so gilt im Normalfall, dass das Wegerisiko beim Arbeitnehmer liegt. Sollte es allerdings aufgrund einer behördlichen Anordnung zu einer Quarantäne kommen, oder es andere Gründe geben, die ein Erscheinen des Arbeitnehmers als unzumutbare Belastung darstellen würde, entfällt diese Risikoverteilung.
Erhält der Arbeitnehmer auch seinen Lohn, falls er unter Quarantäne gestellt wird?
Bei einem Infektionsverdacht mit anschließendem behördlich angeordnetem Beschäftigungsverbot haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung. Dies gilt nur für den Fall einer tatsächlichen Erkrankung. Bei einem infektionsschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot wegen Krankheitsverdacht hat der betroffene Arbeitnehmer jedoch Anspruch auf Entschädigungsleistung gemäß § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), die sich an der Höhe des Krankengeldanspruchs bemisst.
Ist Homeoffice eine sinnvolle Lösung?
Erscheint der Mitarbeiter nicht, kann der Arbeitgeber grundsätzlich den Arbeitnehmer abmahnen und letztlich sogar kündigen. Die gegenwärtige Situation sollten aber Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Anlass nehmen, gemeinsam die Möglichkeiten zu prüfen, ob die Arbeit nicht auch von zu Hause erledigt werden kann.
Den Arbeitgeber trifft eine generelle Fürsorgepflicht
Es ist dafür zu sorgen, dass bestimmte Hygienevorschriften eingehalten werden und Maßnahmen erfolgen, die eine Verbreitung von Krankheiten verhindern (z. B. durch Bereitstellen von Desinfektionsmitteln und Hygieneempfehlungen).
Auch sollten Arbeitnehmer dazu angehalten werden, von sich aus mitzuteilen, dass sie innerhalb der letzten 14 Tage mit Infizierten oder Personen, die unter Infektionsverdacht stehen, Kontakt hatten oder entgegen den Warnungen in einer gefährdeten Gegend waren.
Schule oder Kindergarten werden geschlossen
Dabei ist zu unterscheiden, ob das eigene Kind krank ist, oder nicht. Ist das eigene Kind krank, dürfen Eltern sich um das Kind kümmern und maximal 10 Arbeitstage, und im Fall von Alleinerziehenden sogar 20 Arbeitstage, zu Hause bleiben.
Ist das eigene Kind nicht krank, so muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass das Kind nicht alleine zu Hause bleiben kann und auch keine alternative Betreuungsmöglichkeit besteht. Anderenfalls kann die Arbeitsabwesenheit sanktioniert werden.
Arbeitnehmer können zu Überstunden verpflichtet werden
Gesunde und daher arbeitsfähige Arbeitnehmer können aufgrund ihrer allgemeinen Treuepflicht zu Überstunden verpflichtet werden, wenn der Betriebsablauf ansonsten beeinträchtigt würde.
Folgen einer Infektion oder eines Infektionsverdacht im Betrieb
Arbeitnehmer, die unmittelbaren Kontakt zu einer infizierten Person hatten sollten nach Möglichkeit ermittelt werden, damit diese auf eine etwaige Infektion getestet werden können. Aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, sind in diesem Fall Schutzmaßnahmen für die anderen Arbeitnehmer zu treffen, und gegebenenfalls ist sogar der Betrieb vorübergehend zu schließen. „Betroffene Arbeitnehmer haben in diesem Fall Anspruch auf Lohnfortzahlung und die Ausfallzeiten aufgrund der Schließung müssen nicht nachgearbeitet werden“, erklärt Rechtsanwalt Manfred Resch von der Kanzlei Resch Arbeitsrecht.
Die Anwälte von Resch Arbeitsrecht beantworten gerne alle Ihre Fragen rund um das Arbeitsrecht. Rufen Sie an!
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