COVID-19 Mindestabstand: Technische Abstandsmessung im Betrieb

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Arbeitsgericht Wesel (Beschluss vom 24. April 2020 – 2 BVGa 4/20) hat ein Verbot technischer Überwachung zur Sicherstellung der Abstandseinhaltung wegen COVID-19 ausgesprochen. Es ging um die Übertragung von Daten nach Irland, wo sie weiter gespeichert und ausgewertet werden sollten.

Der Arbeitgeber wurde verpflichtet es zu unterlassen, Bilder oder Videos von Arbeitnehmern, die mittels Kameras oder anderer technischer Systeme im Betrieb erzeugt werden, zu verarbeiten oder an Dritte zu übermitteln mit dem Zweck, Abstandsmessungen oder Abstandsüberwachung von Arbeitnehmern vorzunehmen.

Die Möglichkeit einer nachträglichen Aufhebung der Anonymisierung war aus Sicht des Gerichtes nicht ausgeschlossen, sodass die Zustimmung der Arbeitnehmervertretung bzw. deren Ersetzung erforderlich war. Auch in COVID-19 sah das Gericht keinen Notfall, der die Zustimmung entbehrlich macht:

„Auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Corona-Pandemie, bei der es sich um eine außergewöhnliche und in dieser Form wohl präzedenzlose Situation handelt, ist der Arbeitgeber daher gehalten, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu wahren. Lediglich in sog. Notfällen, in denen sofort gehandelt werden muss, um von dem Betrieb oder den Arbeitnehmern Schaden abzuwenden und in denen entweder der Betriebsrat nicht erreichbar ist oder keinen ordnungsgemäßen Beschluss fassen kann, wird ein Recht des Arbeitgebers für einseitige Anordnungen diskutiert. (…) Wenngleich die Corona-Pandemie mit gravierenden Bedrohungen für die Gesundheit von Betriebsangehörigen und Dritten – z. B. Kunden des Arbeitgebers – einhergeht und die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Betriebe immens sind, liegt aus Sicht der Kammer kein Notfall im obigen Sinn vor. Denn ein solcher setzt jedenfalls eine akute Gefahr, die es abzuwenden gilt, voraus. Davon ausgehend mag die Maßnahme zur Abstandsüberwachung der Beteiligten zu 2. zwar geeignet und erforderlich sein, um die Ausbreitung des Corona-Virus im Betrieb zu vermeiden und damit den Schutz der Arbeitnehmer zu bezwecken. Allein die kontinuierliche Ausbreitung des Virus führt jedoch nicht dazu, dass er bereits als akute Gefahr für den Betrieb und damit als extremer Notfall anzusehen ist.“

Der Arbeitgeber muss zwar im Zusammenhang mit COVID-19 seinen Schutzpflichten zu Gunsten der Arbeitnehmer nachkommen. Geht es dabei um die Auswertung von nicht-anonymiersten Daten, so sollte die Zustimmung des Betriebsrates eingeholt werden, und zwar auch dann, wenn die Daten bereits rechtmäßig aufgrund einer vorhandenen Zustimmung erhoben worden sind.

Die Dr. Rente Anwaltskanzlei bietet Rechtsberatung und Information über den Inhalt und den Umfang der COVID-19 Schutzgesetze und -maßnahmen an, und begleitet die Umsetzungsmaßnahmen für Rechtsvorschriften. 

Ihr direkter Ansprechpartner ist Dr. Markus Rente.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Markus Rente

Beiträge zum Thema