EuGH: Bei unterlassenem Hinweis auf Verfallfrist verjährt Urlaub nicht

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Geht das: 10 Wochen Resturlaub oder mehr angesammelt!?

Für den Urlaub sieht das Gesetz grundsätzlich vor, dass er bis zum Jahresende genommen werden muss (oder bei Übertragung bis zum 31.03 des Folgejahres, so § 7 BUrlG, Bundesurlaubsgesetz). Trotzdem verfällt der Urlaub nur unter weiteren Voraussetzungen (unionsrechtskonforme Auslegung): Dafür muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er seinen erforderlichen Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, und unter Anderem rechtzeitig auf die Verfallsregelung für den Urlaub hingewiesen hat.

Wird der gebotene Hinweis jedoch nicht erteilt, so verfällt der Urlaub nicht. Arbeitnehmer können Urlaubstage somit über Jahre hinweg ansammeln, und sich später darauf berufen. Und: Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses kann eine hohe Abgeltung (Auszahlung) des über Jahre angehäuften Urlaubes anfallen (BAG, Az. 9 AZR 541/15).

Der Europäische Gerichtshof hat am 22.09.2022, Az. C120/21, darüber hinaus entschieden, dass bei unterlassenem Hinweis des Arbeitsgebers nicht nur kein Verfall, sondern auch keine Verjährung eintritt (die regelmäßig drei Jahre beträgt). Das Gericht hielt den Arbeitnehmer für schutzwürdiger als den Arbeitgeber, dem die Hinweispflicht obliegt und der von einer etwaigen Unterlassung einen Vorteil habe.

Aufgrund dieser Rechtsprechung des EuGH können Arbeitgeber mit hohen kumulierten Urlaubsansprüchen konfrontiert werden, wenn der Hinweis auf die Verfallfrist nicht gegeben wurde. Arbeitnehmer haben dadurch auch die Möglichkeit, die Abgeltung/Auszahlung des nicht genommenen Urlaubs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen.


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